Um was geht es:
Man steigt in sein Auto, gibt das Ziel ein und das Auto chauffiert einen quasi allein zum Ziel. Davon mag auch der Käufer eines Tesla Modell 3 geträumt haben, als er 2019 seinen Wagen u.a. mit der Zusatzoption „Volles Potential für autonomes Fahren“ für 6.300 € orderte. Umso enttäuschter dürfte er gewesen sein, als dann bei Erhalt des Wagens die Funktion „Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“ nicht richtig funktioniert hat, die Teil dieser Zusatzoption ist. Er setzte Tesla eine Frist zur Nachbesserung, die Tesla verstreichen ließ und später explizit ablehnte.
Das wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Landgericht Darmstadt, wo er Tesla auf die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verklagte. Das Gericht gab ihm überwiegend Recht. Eine nicht funktionierende Ampel- und Stoppschilderkennung stellt einen erheblichen Mangel dar, so das Landgericht. Nachdem Tesla sich geweigert hatte den Mangel zu beheben, stand dem Kläger ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegen Fahrzeugrückgabe zu. Wie in diesen Fällen üblich, musste sich der Kläger für die von ihm gefahrenen Kilometer einen Betrag abziehen lassen. Dabei war das Landgericht sehr käuferfreundlich, indem es bei der Nutzungsberechnung nicht – wie bei Verbrennern üblich – eine erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km oder 300.000 km zugrunde legte, sondern sogar 800.000 km. Darauf kam die Richterin, weil der schillernde Tesla-Gründer Elon Musk in einem Interview eine solche erwartbare Gesamtlaufleistung für möglich gehalten hatte.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von CLLB Rechtsanwälte, der sich seit Jahren um autospezifische Fragestellungen kümmert, empfiehlt allen Käufern, die Schwierigkeiten haben ihren Autohersteller zu einer Mangelbeseitigung zu bewegen, die frühzeitige Einschaltung eines versierten Anwalts.
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