Verjährung von Hinterbliebenenleistungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Verjährung von Leistungen für Hinterbliebene in Deutschland betrifft. In dem Fall, der vor dem LSG verhandelt wurde (Urteil L 14 U 117/22), ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen Leistungen an Hinterbliebene nach einer bestimmten Zeit verjähren können.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus Delmenhorst geklagt, deren Vater im August 2003 aufgrund eines Herzinfarktes im Krankenhaus behandelt wurde. Während seines Aufenthalts verabreichte ihm der als "Todespfleger" bekannte Niels H. ein Medikament, das zu einer lebensbedrohlichen Notsituation führte und schließlich zum Tod des Mannes führte. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr jedoch erst im November 2014 von den Vorgängen, als diese durch einen Medienbericht öffentlich wurden.

Zu diesem Zeitpunkt meldete sich auch die Tochter des Verstorbenen bei der Staatsanwaltschaft und berichtete vom überraschenden Tod ihres Vaters im Jahr 2003. Die BG beschloss daraufhin, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten, um die potenziellen Opfer zu identifizieren. Nach einer ausführlichen Prüfung der Prozessakten und Einkommensüberprüfungen gewährte die BG schließlich eine Hinterbliebenenrente, die rückwirkend ab dem Jahr 2010 ausgezahlt wurde. Die Ansprüche für die Zeit vor 2010 wurden jedoch aufgrund von Verjährung abgelehnt.

Die Tochter argumentierte, dass es nicht gerecht sei, wenn Schadensfälle nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten und Einzelpersonen die Last der Verjährung tragen müssten. Sie betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung und Wiedergutmachung, auch für weit zurückliegende Ereignisse, und verwies auf ähnliche Diskussionen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauchsfällen.

Das LSG bestätigte jedoch die Position der BG. Es erklärte, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der BG im Jahr 2014 gehemmt war. Für die Zeiträume vor 2010 sei die Einrede der Verjährung nicht als rechtswidrig anzusehen. Die BG habe keine Fehler bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigten begangen und unmittelbar nach Kenntnis der Vorfälle gehandelt.

Dieses Urteil des LSG hat weitreichende Auswirkungen auf die Verjährungsfristen für Leistungen an Hinterbliebene und betont gleichzeitig die Verantwortung der Verwaltung, aktiv und schnell auf Informationen über mögliche Schadensfälle zu reagieren und Ermittlungen durchzuführen.

Die zugelassene Revision deutet darauf hin, dass dieses Urteil von grundlegender Bedeutung sein könnte und weitere rechtliche Klarstellungen in dieser Angelegenheit bringen wird. Die Debatte über die Verjährung von Leistungen an Hinterbliebene wird voraussichtlich fortgesetzt.

Von Engin Günder

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