Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen, datiert auf den 5. Juli 2023, bestätigte eine vorangegangene Entscheidung des Bremer Landgerichts. Die zentrale Frage, ob der Geschädigte hinreichend nachweisen konnte, dass die Betriebsgefahr des abgestellten Rollers das Schadensereignis beeinflusst hat, wurde verneint. Als Konsequenz daraus hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Kfz-Versicherer des betreffenden Rollers.
Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Herausforderungen bei der Zuordnung von Schäden, die in unmittelbarer Nähe zu Fahrzeugen auftreten. Der Fall drehte sich um einen Rollerbrand, der sich in der Nähe einer Trafostation ereignete. Trotz der räumlichen Nähe des abgestellten Rollers zum geschädigten Fahrzeug konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass die Betriebsgefahr des Rollers entscheidend zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die gerichtliche Entscheidung betont die essentielle Rolle des Nachweises der Kausalität zwischen der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und dem eingetretenen Schaden.
Kommentar:
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen wirft ein Schlaglicht auf grundlegende Fragen der Versicherungsverantwortung, speziell im Kontext von Schäden in der Nähe abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung legt besonderen Wert auf den eindeutigen Nachweis der Kausalität zwischen der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und einem aufgetretenen Schaden. Dies kann für Geschädigte eine rechtliche Hürde darstellen, insbesondere wenn der Zusammenhang nicht klar nachweisbar ist. Es ist ratsam, dass Versicherungsnehmer sich dieser Herausforderung bewusst sind und im Schadensfall rechtlichen Beistand einholen, um ihre Ansprüche adäquat geltend machen zu können.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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