Abschottungen und die Sache mit dem Ringspaltverfüllen

Ein Grund zum Feiern: Ein Angebot für ein Installationsprojekt wurde angenommen! Selbstverständlich aufgrund der Gebäudeklasse 3, 4 oder 5 inklusive baulichem Brandschutz.

Auf der Baustelle läuft alles super, es sind ja schließlich ausgebildete Fachkräfte am Werk. Zum Abschluss der Arbeiten noch das Kennzeichnungsschild anbringen, die Übereinstimmungserklärung ausfüllen und dem Auftraggeber überreichen. Halt, stopp! Bevor das passiert, wäre da noch diese „Sache“ mit dem hohlraumfreien Verschluss, dem Ringspalt zwischen durchgeführter Leitung und Bauteillaibung. Er ist entscheidend für eine effektive Brandschutzfunktion und – korrekt installiert – abnahmesicher.

1. Was ist eigentlich die Aufgabe des Decken- (bzw. Ringspalt- oder Restspalt-)verschlusses im baulichen Brandschutz?

Ganz allgemein vermeiden Ringspalte Geruchsübertragung oder dienen der Energieeinsparung. Im Bereich baulicher Brandschutz ist natürlich gefordert, dass im Brandfall kein Übertrag von Feuer und/oder Rauch in eine andere Nutzungseinheit (NE) möglich ist.

In dieser Hinsicht spielt es keine Rolle, ob mit Kernlochbohrungen oder mit großen Deckenöffnungen gearbeitet wird.

Man unterscheidet:

Deckenöffnungen benötigt man zum Beispiel für Treppen oder Schächte. Sie werden in der Regel bei der Planung berücksichtigt und sind statisch bemessen.

Deckendurchbrüche werden in der Regel nachträglich erstellt und können bei größeren Durchbrüchen durchaus eine Verminderung der Statik bedeuten.

Kernlochbohrungen werden in der Regel für Durchführungen von Leitungen angefertigt. Hierbei sollte die Größe so bemessen sein, dass zum einen vorgegebene Maße (s. u.) nicht überschritten werden, zum anderen ein hohlraumfreier Verschluss möglich ist.

2. Schauen wir uns diese „Sache“ von gesetzlicher Seite aus an:

Laut Musterbauordnung (MBO) § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle:

… Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind …

Auf die MBO mit der vom Bauteil abhängigen Feuerwiderstandsdauer von 30, 60 oder 90 Minuten bezieht sich ebenfalls die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) Punkt 4.1.1.

3. Wichtig ist natürlich, die entsprechenden An- bzw. Verwendbarkeitsnachweise der Abschottungsprodukte zu lesen

Mit der Übereinstimmungserklärung bestätigt der Handwerker, dass er alles gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ), allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG) oder allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) gebaut hat. Auch den Ringspaltverschluss.

Im Beispiel 1 Ausschnitt aus der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette Pacifyre® AWM II steht unter Punkt 2.5.4.4.4:

„Die Restöffnung zwischen der Bauteillaibung und dem ggf. isolierten, hindurchgeführten Rohr muss mit formbeständigen nichtbrennbaren Baustoffen, wie z. B. Beton, Zementmörtel und Gipsmörtel vollständig in Bauteildicke ausgefüllt werden.“

Zusätzlich gibt diese aBG in Anlage 32 noch weitere Hinweise und Möglichkeiten: An Rohren ohne Isolierung mit einem Rohrdurchmesser ≤ 200 mm wahlweise

  • Fugenbreite ≤ 5 mm: keine Verfüllung erforderlich
  • Fugenbreite ≤ 15 mm: Verfüllung mit nicht brennbarer Mineralwolle
  • Fugenbreite bis 15 mm: Verfüllung mit ROKU 1000 Brandschutzkitt.

Als zweites Beispiel gibt das abP P-3155/0966-MPA BS der Pacifyre® M Rohrummantelung unter Punkt 2.2.2 genaue Maße des Ringspaltes an: „Der maximal b = 50 mm breite Ringspalt zwischen der Rohrabschottung und der Bauteillaibung …“.

Die Beispiele verdeutlichen, wie nötig es ist, sich mit dem jeweiligen An- bzw. Verwendbarkeitsnachweis auseinanderzusetzen und hinsichtlich der Ringspalt- oder Bauteilverschlüsse genau zu lesen.

4. Welche baulichen Situationen auftreten können

So sollte es nicht sein:                                                       So ist es richtig:

Die Durchführungsöffnung ist zu klein bemessen:   Die Durchführungsöffnung passt:

5. Bei der Anordnung der Rohre spielen die Abstände zwischen Systemen eine Rolle

Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der aBG entsprechen. So legt zum Beispiel die aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette Pacifyre® AWM II unter Punkt 2.2.2 fest: Der Abstand der Bauteilöffnung zu Abschottungen nach anderen Anwendbarkeitsnachweisen, wenn eine/beide Öffnungen mehr als 40 x 40 Zentimeter groß sind, muss zwischen den Öffnungen 20 Zentimeter oder mehr betragen. Sind beide Öffnungen kleiner/gleich 40 mal 40 Zentimeter groß, muss der Abstand zehn oder mehr Zentimeter betragen.

Die aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette Pacifyre® AWM II legt unter Punkt 2.2.2 Abstände fest.
Dateiname: Pacifyre-AWMII-Manschette-aBG-Z-19.53-2331-44
Quelle: Walraven

Beispiel:

Schmutzwasser (SW) DN 100, Trinkwasser kalt (TWK) DN 25, Trinkwasser warm (TWW) DN 25, Zirkulation (Z) DN 15, Heizung Vorlauf (HZ VL) DN 25, Heizung Rücklauf (HZ RL) DN 25, Entlüftung mit Absperrvorrichtung nach DIN 18017-3.

6. Die möglichen Ringspaltverschlüsse

Außer dem Verschluss mit „formstabilen, nichtbrennbaren Baustoffen, wie z. Bsp. Beton, Zementmörtel und Gipsmörtel“ wie in der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette Pacifyre® AWM II (s. Beispiel 1) sind je nach An- bzw. Verwendbarkeitsnachweis auch andere Materialien (etwa nicht brennbare Stopfwolle oder dämmschichtbildende Baustoffe) erlaubt.

Es ist sogar möglich, eine Fuge bis zu einer bestimmten Breite offen zu lassen. So wie in Beispiel 1 im Ausschnitt aus der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette Pacifyre® AWM II, bei der bei Fugenbreite ≤ 5 mm keine Verfüllung erforderlich ist.

In einigen Fällen werden auch Angaben zur Größe des Ringspaltes gemacht. Sollten diese vorgegebenen Größen aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Ringspalt in der Qualität der Decke zu verschließen.

Fazit

Ein Durchbruch, egal ob in Decke oder Wand, ist hohlraumfrei zu verschließen, um den verschiedenen Anforderungen wie Verwendbarkeitsnachweis, Geruchsminimierung, Schallübertragung etc. gerecht zu werden.

Bereits bei der Planung können hier die richtigen (oder auch falschen) Schritte hinsichtlich Größe und Einsatzzweck festgelegt werden. Dabei müssen Abstände auf jeden Fall beachtet werden. Nur so sind eine zeitlich und handwerklich vernünftige Installation und ein ordnungsgemäßer Ringspaltverschluss möglich. Nicht zu vergessen selbstverständlich, dass die Statik des Bauteils beachtet werden muss.

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