Die Klägerin war als Pflegekraft eines Pflegeheims nicht gegen Covid geimpft. Sie konnte – zumindest zeitweise – während der Dauer, der von 15. März bis 31. Dezember 2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht, keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Der Arbeitgeber stellte die Pflegerin frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Dagegen klagte die Frau.
Das Arbeitsgericht in Stuttgart hatte der Frau bereits Recht gegeben. Dies wurde nun vom Landesarbeitsgericht bestätigt.
Ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, unterfielen nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ein Tätigkeitsverbot bedürfe vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt gewesen, die Klägerin kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.
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