Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten benennen. Mehr als ca. 100 bis 120 Euro dürfen es nicht sein. Weitere Voraussetzung ist eine Begrenzung der gesamten Kleinreparaturkosten, die innerhalb eines Jahres anfallen dürfen. Ca. 6 Prozent der Jahresmiete sind angemessen.
Kleinreparaturen betreffen Bagatellschäden und dürfen sich außerdem nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters und deshalb einer schnellen Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, evtl. Rollläden, Markisen und Jalousien.
Die Kleinreparaturklausel darf den Mieter nur verpflichten, die Kosten zu zahlen. Die Reparatur selbst muss der Vermieter in Auftrag geben. Geht das aus der Vertragsklausel nicht eindeutig hervor oder bestimmt die Klausel, dass der Mieter die Schäden selbst beseitigen muss, ist diese Vertragsregelung unwirksam. Der Mieter kann nach Angaben der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V, Frau Andrea Meierhans, auch nicht verpflichtet werden, sich an allen Reparaturen im Haus und in der Wohnung oder an Neuanschaffungen anteilig mit einem Sockelbetrag von zum Beispiel 100 Euro zu beteiligen.
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