„Mobil Telefonieren mit unbegrenztem Datenvolumen“ – heutzutage ein vermeintlich normales Werbeversprechen, wenn da nicht das Kleingedruckte eines namhaften Anbieters gewesen wäre. Laut ARAG Experten schrieben dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich einschränkend vor, dass der Internettarif ausschließlich mit mobilen Geräten genutzt werden durfte. Ausdrücklich ausgenommen war die Nutzung des Tarifs für stationäre LTE-Router (oder auch 4G-Router), mit denen es ebenfalls möglich ist, beispielsweise zu Hause eine Internetverbindung über das Mobilfunknetz herzustellen und darüber alle Geräte zu nutzen. Doch die Klausel verstößt gegen eine Verordnung der Europäischen Union: Seit 2015 dürfen Nutzer gemäß „Enderätewahlfreiheit“ (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120) frei entscheiden, mit welchen Geräten sie ihre Tarife nutzen wollen (Az.: III ZR 88/22).
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