Nachträgliche Osterüberraschung: Bußgelder aus dem Ausland
Wer ein ausländisches „Knöllchen“ in seinem Briefkasten vorfindet, sollte dieses nicht einfach wegwerfen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bußgelder unter bestimmten Voraussetzungen EU-weit vollstreckt werden können. Für deutsche Autofahrer bedeutet das: Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus diesen Ländern können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist bereits dann möglich, wenn das Bußgeld zusammen mit den Verwaltungskosten diese Grenze überschreitet. Da die Bußgelder im Ausland oft wesentlich höher als in Deutschland ausfallen, kann das auch schon bei einem harmlosen Parkverstoß der Fall sein. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Das BfJ leitet die Vollstreckung nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Ferner scheidet eine Vollstreckung aus, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Über Ostern in die Sonne
Klappt es mit einem Flug nicht so wie geplant, regelt die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) unter anderem, welche Ausgleichsleistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet oder gar nicht stattfindet. Bei verspäteten Flügen hängen die Ansprüche der Passagiere gegen die Airline auf Unterstützungsleistungen, Erstattung oder Rückflug von der Länge des gebuchten Fluges und von der Dauer der Abflugverspätung ab. Ansprüche können laut ARAG Experten geltend gemacht werden bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometer (km) und zwei Stunden Verspätung. Für weitere Strecken innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3.500 km muss sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspäten und bei einer Flugstrecke über 3.500 km müssen es mehr als vier Stunden sein.
Kommt der Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel an, gibt es zudem eine pauschale Entschädigung von 250 Euro für eine Flugstrecke bis 1.500 km, von 400 Euro für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder bis 3.500 km und 600 Euro Entschädigung gibt es bei Flugstrecken, die länger als 3.500 km sind.
Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden können Passagiere die Reise auch abbrechen. Sie haben dann Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen.
Wird ein Flug von der Fluggesellschaft gestrichen, muss die Gesellschaft zunächst die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten anbieten: Einen Flug, der zeitlich nah an der gebuchten Abflugzeit liegt, zu einem späteren Datum stattfindet oder die Erstattung des Ticketpreises. Entscheiden sich Fluggäste für einen zeitnahen Flug, muss die Airline laut ARAG Experten für die Versorgung, Möglichkeiten zur Telekommunikation und gegebenenfalls eine Unterkunft sorgen.
Oft verkaufen Airlines im Vorfeld des Fluges mehr Plätze, als an Bord überhaupt zur Verfügung stehen, um teuren Leerstand in ihren Maschinen zu vermeiden. Wenn alle Fluggäste auftauchen, steht das Unternehmen vor einem Problem – und greift in vielen Fällen in die Trickkiste: Sie bieten Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Das Problem: Nehmen Flugreisende diese Angebote an, wird ihr Fall automatisch zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht, der eine spätere finanzielle Entschädigung ausschließt. Wer das Angebot ausschlägt, hat dieselben Anrechte auf alternative Angebote, Rücktritt, angemessene Verpflegung und finanzielle Entschädigung wie bei einer Verspätung oder einem Ausfall des Fluges.
Mangelhafte Osterreise
Ein dreckiges Hotelzimmer, unterirdisches Essen, kein Wasser im Pool – Reisemängel sind immer ein echtes Ärgernis. Wer nach der Reise eine Preisminderung einfordern will, sollte laut ARAG Experten bereits während des Urlaubs einige Regeln beachten. So sollten Mängel direkt vor Ort gemeldet und es sollte Abhilfe gefordert werden. Fotos können hilfreich sein, Probleme zu dokumentieren. Wenn auch andere Urlauber die gleichen Mängel beanstanden, raten die ARAG Experten, die Adressen auszutauschen, so dass man im Zweifel Zeugen hat. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollte man sich zeitnah schriftlich an den Reiseveranstalter wenden und Geld zurückfordern, wenn die Probleme vor Ort nicht gelöst werden konnten. Dabei hilft ein Blick in die Reisepreisminderungstabelle des Landgerichts Frankfurt. Die gibt unverbindliche Anhaltspunkte, welche Minderung des Reisepreises man gegebenenfalls geltend machen kann.
Wer die Osterferien für eine Skireise nutzt, sollte in puncto Mängel ebenfalls einige Dinge beachten: So ist beispielsweise ein grasgrüner Hang statt schneebedeckter Piste nur dann ein Reisemangel, wenn für die Reise in das besagte Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit geworben wurde (Amtsgericht München Az.: 161 C 10590/89). Wenn zu viel Schnee den Wintersport nur eingeschränkt möglich macht oder Schneemassen das Parken an Hotel oder Ferienwohnung verhindern, stellt das laut Amtsgericht Offenburg (Az.: 1 C 357/94) ebenfalls keinen Reisemangel dar.
Wenn das Osterei den Magen verdirbt
Jede Reiseapotheke sollte Mittel gegen typische Reisekrankheiten wie Durchfall- und Magenerkrankungen sowie Sonnenbrand und Erkältung enthalten. Bei interkontinentalen Reisen raten die ARAG Experten, sich im Vorfeld über die nötigen Impfungen zu informieren. Wer verschreibungspflichtige Medikamente mitführt, sollte sich eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt ausstellen lassen, um Probleme an Flughäfen und bei der Zollkontrolle zu vermeiden. Bei der Zusammenstellung einer Reiseapotheke für Säuglinge und Kinder ist es hilfreich, sich von einem Kinderarzt beraten zu lassen.
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