Künstlersozialabgabe – Die unbekannte Größe für viele Betriebe

Wer selbstständige Künstler, Webdesigner und Publizisten beauftragt, muss für deren Leistungen Künstlersozialabgaben entrichten. Zumindest, wenn man als sogenannter „Eigenwerber“ diese Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt. Allerdings darf die Rentenversicherung nicht einfach tabellarische Umsätze schätzen, wenn ein kleiner Betrieb viel geringere Umsätze angibt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 22. Dezember 2022 (AZ: L 2 BA 49/22 B ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine kleine Schokoladenmanufaktur musste sich einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterziehen. Die DRV deklarierte das Unternehmen als sogenannten Eigenwerber, es sollte rund 4.200 € Künstlersozialabgaben nachzahlen. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.

Dem hielten die Schokoladen-Fabrikanten entgegen, die Schätzung sei realitätsfern. Diese Forderung bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Auswirkungen der Pandemie geschäftlich stark betroffen seien.

Das Landessozialgericht hatte starke Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung der DRV. Künstlersozialabgaben dürften nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden. Auch habe die DRV schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der sogenannten Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten.

Das Gericht sprach der DRV ab, dass die Schätzung eine realistische Grundlage hatte und nachvollziehbar war. Die DRV habe vielmehr völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe, einen pauschalen Jahreswert von 19.000 € Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 € angeben würde, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert. Die DRV trage bei einer Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Auch aus „Gründen der Vereinfachung“ dürfe nicht undifferenziert geschätzt werden. Dadurch bringe die DRV zum Ausdruck, sich „sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben“ hinwegzusetzten.

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