Dipl-Ing-Beneke prüft den von einem namhaften Emissionshaus aufgelegten Immobilienfonds noch zusätzlich durch einen externen Immobilienexperten auf Nachhaltigkeit und sichere Rendite.
Da wir mit einer schnellen Zeichnung rechnen, bietet Beneke eine unverbindliche Reservierung an.
Information:
Die „6b – Rücklage“ ist in § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Diese bietet die Möglichkeit, dass erzielte Veräußerungsgewinne von begünstigten, gesetzlich normierten Wirtschaftsgütern nicht sofort besteuert werden müssen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem zugehörigen Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, bei Gebäuden und Binnenschiffen kann auf die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Wirtschaftsgüter übertragen werden. Beim Verkauf von Betriebsvermögen werden häufig erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. In § 6b EStG werden jedoch eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, d. h. in diesen Fällen ist es möglich, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut, z. B. einen 6b-Immobilienfonds, zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann dadurch beträchtlich reduziert werden.
In jedem Fall ist der Rat eines Steuerberaters sinnvoll.
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