Anspruch auf BHH in der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen (LPartG) von landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist auf jeden Fall die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) erforderlich.
Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist, dass durch die Schwangerschaft oder Entbindung Beschwerden oder gar Komplikationen auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann und die Unternehmerin, mitarbeitende Ehefrau oder Lebenspartnerin (LPartG) deshalb ausfällt.
Kommt es durch den Ausfall zu einer Bedarfssituation im Betrieb oder Haushalt, kann die SVLFG für die Dauer des individuellen Bedarfs während der Schwangerschaft oder innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung Leistungen der BHH erbringen. In welchem Umfang dann BHH als Hilfestellung im Betrieb oder Haushalt tatsächlich erforderlich wird, bestimmt sich nach den individuellen Gegebenheiten.
In der LKK und LAK ist BHH eine Antragsleistung. Es ist also unbedingt notwendig, einen entsprechenden Antrag bei der SVLFG zu stellen, wenn sich eine Bedarfssituation ankündigt. Wichtig ist, dass die Antragstellung noch vor dem geplanten Einsatz einer Ersatzkraft im Rahmen von BHH erfolgt, damit eine Kostenübernahme durch die SVLFG sichergestellt werden kann. Der Antrag kann unter anderem über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ gestellt werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung erforderlich über den Internetlink https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/anmeldung.
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