Der neue Steuersatz von 0 Prozent erlaubt den ausführenden Betrieben wie bisher die Geltendmachung der von ihnen beim Einkauf bezahlten Vorsteuer. Bei der Rechnung an den Endkunden werden jedoch 0 % Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Ebenso erfreulich ist die Steuervereinfachung rückwirkend ab 1.1.2022 und für künftige PV-Anlagen. Wenn bestimmte Maximalgrößen nicht überschritten werden, ist für die Netzeinspeisung keine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung mehr nötig.
Hain weist auf einen weiteren Vorteil für Privatpersonen hin: Nach § 35 a EkStG sind pro Jahr Handwerkerleistungen (Lohnanteil) zu 20 % direkt von der Einkommensteuer abziehbar. Dies beinhaltet auch die sonst übliche Mehrwertsteuer. Da diese jedoch im Falle der Neuregelung bei der Montage von PV-Anlagen entfällt, ist der absetzbare Lohnanteil faktisch entsprechend höher.
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