Wer von mehr Rente profitieren kann
Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich um Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, die schon vor Januar 2018 oder Januar 2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben. Es geht aber auch um Personen, die im Anschluss an ihre Erwerbsminderungsrente nahtlos in eine Altersrente gewechselt haben. In den vorgenannten Fällen entscheidet das Bundessozialgericht (BSG) darüber, ob ein Anspruch auf eine längere Zurechnungszeit besteht.
Was versteht der Gesetzgeber unter Zurechnungszeit?
Damit Versicherte, die in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine ausreichende Rente bekommen, speichern Rentenversicherer Zurechnungszeiten im Versicherungskonto. Diese Zeiten bringen zusätzliche Entgeltpunkte und erhöhen damit die Rente.
Der Gesetzgeber hat erstmals 2014 die Berechnungsgrundlagen für die Erwerbsminderungsrente geändert und das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine weitere Verlängerung um zunächst drei Monate. Ab 1. Januar 2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit um weitere drei Jahre und fünf Monate hinausgeschoben. Allerdings waren von den Verbesserungen durch die neue Zurechnungszeit nur „Neurentner“ betroffen. Für Bestandsrentnerinnen und -rentner wurde zum Ausgleich lediglich eine Zuschlagsregelung mit 7,5 Prozent mehr Rente ab 1. Juli 2024 getroffen.
Über was das BSG entscheidet
Nun hat das BSG in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob bei den Bestandsrentnern, die von der erhöhten Zurechnungszeit bisher nicht profitierten, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vorliegt. Von der Frage sind derzeit etwa 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner betroffen.
„Wir warten gespannt und werden Sie über das den Ausgang des Verfahrens informieren“, sagt Ecovis-Rentenberater Andreas Islinger.
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