Martin von Tours
Er teilte seinen Mantel mit einem frierenden Bettler, versteckte sich aus Bescheidenheit im Gänsestall, als er zum Bischof ernannt werden sollte, wurde prompt vom Gegacker des Federviehs verraten und wurde am 11. November 397 in einer Lichterprozession zu Grabe getragen: Martin von Tours hat offenbar einen starken Eindruck hinterlassen, so dass man seiner auch rund 1.600 Jahre später noch gedenkt.
Ich geh mit meiner Laterne…
Am wohl bekanntesten und beliebtesten – vor allem bei kleinen Leuten – ist der alljährliche Sankt-Martins-Laternenumzug, bei dem eine Prozession von Klein und Groß singend durch die Dunkelheit spaziert. Das wichtigste Utensil dabei ist natürlich eine Laterne. Brennt darin eine echte Kerze, raten die ARAG Experten zu besonderer Umsicht. Denn nicht selten steht durch wildes Gebaumel schnell die ganze Laterne oder gar die Kleidung des Laternenträgers in Flammen. Dabei können gefährliche Brandverletzungen entstehen. Gerät Kleidung in Brand, muss das Feuer umgehend mit Wasser, einer Decke oder durch Wälzen am Boden gelöscht werden. Kleinflächige Verbrennungen, zum Beispiel am Finger, sollten mit handwarmem Wasser (mindestens 15 Grad warm) gekühlt werden. Aber nicht länger als zehn Minuten, um eine Unterkühlung zu vermeiden. ARAG Experten weisen darauf hin, dass großflächige Verbrennungen nicht gekühlt werden dürfen, da dies zu einer gefährlichen Unterkühlung führen kann. Stattdessen sollten die betroffenen Körperteile mit einem keimfreien Verbandstuch aus dem Verbandskasten locker und ohne Druck abgedeckt werden. Parallel zu allen Maßnahmen sollte sofort der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 angerufen werden.
Lagerfeuer – aber sicher!
Viele Sankt-Martins-Züge enden mit einem Lagerfeuer. Ob auf öffentlicher Fläche oder im eigenen Garten – wer selbst ein Lagerfeuer organisieren möchte, muss dabei einiges beachten. Handelt es sich um eine öffentliche Fläche, sind die Bestimmungen von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich, so dass sich pauschal nicht sagen lässt, wann es legal ist, ein Feuer zu machen. Wer im Park, am See oder am Strand ein Lagerfeuer machen möchte, sollte beim zuständigen Ordnungsamt und gegebenenfalls beim Grundstückseigentümer nachfragen. Über erlaubte Höhe und Durchmesser eines Lagerfeuers informieren die örtlichen Polizeiverordnungen. In der Regel ist wilde Lagerfeuerromantik tabu, weil nur an ausgewiesenen, festen Stellen ein Feuer gemacht werden darf.
Auch bei einem Lagerfeuer im eigenen Garten gibt es unterschiedlichste Regelungen in Städten und Gemeinden. Doch generell gilt auch hier ein Verbot für ein Lagerfeuer, das nicht beim Ordnungsamt beantragt und genehmigt wurde. Für Feuerschalen, -körbe oder Fackeln hingegen ist laut ARAG Experten in der Regel keine Genehmigung nötig.
Um die Lagerfeuerromantik am Martinstag nicht buchstäblich im Keim zu ersticken, sollte nur auf gut abgelagertes, naturbelassenes und trockenes Holz zurückgegriffen werden. In den meisten Städten und Gemeinden ist es ohnehin nicht erlaubt, Garten- und Bioabfälle oder Laub zu verbrennen. Auch z. B. bearbeitetes Holz oder Kunststoff sind als Brennmaterial verboten, weil sie gesundheitsschädlichen Rauch entwickeln.
Wer alle behördlichen Hürden überwunden hat und ein Lagerfeuer machen darf, sollte einige Dinge beachten: Feuerstellen müssen mit Steinen umrandet werden, die verhindern, dass sich Glut und Flammen unkontrolliert verteilen. Nach Auskunft der ARAG Experten sollte ein Sicherheitsabstand vom fünffachen Durchmesser des Feuers, mindestens aber von fünf Metern eingehalten werden.
Befinden sich brennbare Gegenstände in der Nähe, muss der Abstand entsprechend vergrößert werden. Ist es windig, muss besonders auf Funkenflug geachtet werden. Lagerfeuer sind nichts für Ungeduldige: Beim Entzünden haben Brandbeschleuniger nichts zu suchen. Mit Zeitungspapier oder kleinen Ästen dauert es zwar länger, bis das Feuer brennt, dafür ist es aber ungefährlicher. Am besten lässt sich ein Lagerfeuer mit Sand löschen. So wird auch das letzte Glutnest erstickt.
Gänse-Urteil
Wahrscheinlich hätte der entnervte Mann die Gänse lieber als Martinsgans auf dem Teller gehabt. Doch stattdessen musste er auf dem Grundstück seines Nachbarn gleich rund 25 gefiederte Exemplare ertragen, die gerne ausgiebig und aufgeregt rund um die Uhr schnatterten. Zudem hielt sein Nachbar mehrere Puten, Zwerghühner und einen Esel. An Schlaf war nicht mehr zu denken und so zog der schlafgestörte Mann wegen Lärmbelästigung und einer wesentlichen Beeinträchtigung in der Nutzung seines Hauses vor Gericht. Am Ende wurde sein Nachbar dazu verdonnert, dem Gänsegeschnatter ein Ende zu setzen. Mit welchen Maßnahmen er sein Federvieh ruhigstellen wollte, überließen die Richter dem Gänsefreund (Landgericht Düsseldorf, Az.: 5 O 417/00).
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