Bezogen auf gleichstellungs- und frauenpolitische Aspekte von Demokratieförderung benennt der djb notwendige Anpassungen im Entwurf. So stellt der djb fest, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes allgemein von der „Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt“ und der Prävention u.a. „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ spricht. Frauenpolitischen Belangen und Aspekten von Geschlechtervielfalt wird jedoch durch ausdrückliche Benennung (zumindest in der Gesetzesbegründung) nach den Erfahrungen in der Rechtsanwendung weitaus besser Rechnung getragen.
Demokratiegefährdungen wirken sich in besonderem Maße zu Lasten von Frauen und ihrer demokratischen Teilhabe aus. Neben Sexismus als offensichtliche Demokratiegefährdung zu Lasten von Frauen betrifft dies auch rechtsradikale Einstellungen und Aktivitäten von bzw. für Frauen, die sich z.B. in Ideen wie dem „nationalen Feminismus“ manifestieren. Dazu erklärt die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig: „Es besteht eine Verbindung von Sexismus, Antifeminismus und Rechtsextremismus, die es im Blick zu haben gilt, über die in demokratiefördernden Projekten aufgeklärt und der argumentativ entgegengewirkt werden muss.
Zudem sind die Öffentlichkeit und insbesondere das Internet mit seiner Anonymität kein sicherer Raum für Frauen und ihre außerparlamentarische demokratische Teilhabe. Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen oder sich öffentlich äußern, sind in besonderem Maße Diffamierungen und Beleidigungen ausgesetzt. Diesen Demokratiegefährdungen entgegenzuwirken ist eine wesentliche Aufgabe des Staates, die in der Zivilgesellschaft ihre Ergänzung findet.
Begrüßenswert ist, dass der Staat sowohl eigene Maßnahmen durchführt als auch Maßnahmen Dritter und damit der Zivilgesellschaft fördert. Da die Förderung unter dem Vorbehalt eines erheblichen Bundesinteresses steht, kommt es wesentlich auf die Begriffsdefinition an. Insoweit besteht Anpassungsbedarf. Der djb schlägt daher in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine Neudefinition des Begriffs des „Bundesinteresses“ vor. Nur so ist sicherzustellen, dass Maßnahmen, die der Bekämpfung von geschlechtsbezogener Diskriminierung und der Förderung von Geschlechtergerechtigkeit dienen, auch als demokratiefördernde Maßnahmen förderfähig sind.
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