Der Apotheker gab auf ärztliche Verordnung parenterale Ernährungslösungen ab. Solche Ernährungslösungen zählen allein schon wegen der Art ihrer Verabreichung (parenteral, d.h. unter Umgehung des Magen-Darm-Traktes) zu den Arzneimitteln. Da solche Arzneimittel der Ernährung dienen, erhalten sie naturgemäß zahlreiche Bestandteile. Der Vertragsarzt hatte diese Bestandteile auf jeweils mehreren, von ihm durchnummerierten und unterschriebenen Verordnungsblättern angegeben. Als der Apotheker seine Vergütung gegenüber der GKV geltend machte, monierte diese, dass die Rezepte nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Für eine Rezeptur dürfe nur jeweils ein Vordruck verwendet werden.
Daraufhin klagte der Apotheker. Die Krankenkasse musste die Vergütung für die Abgabe der Ernährungslösungen zahlen. Zwar verstoße der Vertragsarzt mit der Ausstellung einer Verordnung für eine Rezeptur auf mehreren Verordnungsblättern gegen die Vorgaben, dennoch entfalle der Vergütungsanspruch des Apothekers nicht. Die Anzahl der Verordnungsblätter sei für die Frage der „ordnungsgemäßen Verordnung“ nicht relevant. Außerdem müsse viel abgekürzt werden, damit die ganze Verordnung auf eine Seite passe. Die Formvorschrift habe allein den Zweck, eine rechnerische Überprüfung zu ermöglichen. Diese würde vereitelt, wenn durch zu viele Abkürzungen der Rezeptinhalt nicht mehr nachvollzogen werden könnte.
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