Ausspähen geht weit über Bagatellfall beim Datenschutz hinaus
Unternehmen, Behörden, Vereine und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit gutes Geld. Nur beim Datenschutz nehmen es die Datensammler nicht so genau. Für Verbraucher lohnt es sich, seiner Rechte bewusst zu sein und sie im Notfall einzuklagen wie der vorliegende Fall deutlich zeigt:
- Ein Autohändler wollte Mitglied in einem Oldtimerverein werden. Der Verein ließ die Vergangenheit des potentiellen Mitglieds durch eine Detektei nach strafrechtlichen Verstößen durchleuchten. Die Ergebnisse des Ausspähens gab der Geschäftsführer an den Vorstand weiter. Da der Autohändler in der Vergangenheit offensichtlich straffällig geworden war, lehnte der Verein den Mitgliedsantrag ab. Der Mann verklagte darauf hin den Verein wegen Verstoßes gegen die DSGVO zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro.
- Der Kläger bekam in erster Instanz Recht, aber nur 5000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Darauf hin ging er und die Beklagten in Berufung.
- Das OLG Dresden bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die unzulässige Datenverarbeitung durch die Beklagten rechtfertigt einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSVGO, so das Gericht. Die Ausspähung des Autohändlers ging eindeutig über die Bagatellschwelle bei Datenschutzverstößen hinaus. Die Datenweitergabe mit den daraus resultierenden Folgen ging über die reine Privatsphäre oder das Privatverhältnis zwischen dem Autohändler und dem Geschäftsführer weit hinaus. Die durch die Detektei gewonnenen Erkenntnisse wurden den Vorstandsmitgliedern des Vereins weitergegeben.
- Der Verein untersagte dem Autohändler die Mitgliedschaft. Das hat zwar nicht unmittelbar zu wirtschaftlichen Einbußen geführt, aber sein Interesse beeinträchtigt, als Autohändler auch durch die Mitorganisation der Oldtimer-Ausfahrten auf sich aufmerksam zu machen. Des Weiteren musste der Kläger subjektiv damit rechnen, dass die über ihn eingeholten Daten nicht lediglich an zwei Vorstandsmitglieder gelangt sind und damit Details aus seiner Vergangenheit möglicherweise in einem größeren Umfeld bekannt geworden sind.
- Dabei hätte es aus Sicht des Gerichts genügt, den Autohändler zunächst zur ergänzenden Selbstauskunft, gegebenenfalls Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses aufzufordern.
- Als Schmerzensgeld urteilte das Gericht 5000 Euro aus. Verurteilt wurden sowohl Verein als auch Geschäftsführer. Die geforderten 21.000 Euro hielt es für unangemessen.
- Das OLG Dresden ließ keine Revision zu.
- Wichtige Erkenntnis: Auch Geschäftsführer haften für Verstöße gegen die DSGVO.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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