Ein außerplanmäßiger Professor der medizinischen Fakultät Tübingen stellte seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen aus. Dies wurde bereits in verschiedenen Strafverfahren behandelt. Der Professor wurde wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt wegen Vorteilsgewährung und die Klägerin wegen Bestechung verurteilt.
Das Zahnarztpaar wollte in der Folge die Vergütung zurück. Es scheiterte zunächst beim Landgericht.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes erhalten die Doktoranten die Vergütung zurück. Deren Zahlungen seien rechtsgrundlos erfolgt. Die Vereinbarungen über die Promotionsvergütung seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften, wie das Verbot der Vorteilsannahme, nichtig.
Den Doktoranden habe auch nicht klar sein müssen, dass der Professor für seine Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen konnte.
Vielmehr sei der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit des Beklagten erweckt worden. Für einen Fachfremden sei dieser Eindruck auch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten noch verstärkt worden. Dabei seien die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit an einem Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität verwischt worden. Auch habe die Zahnärztin den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige gebracht und damit ohne Not ihre Promotion gefährdet. Dies spreche für ihren guten Glauben.
Die Ehefrau des Professors hafte wegen Betrugs ebenfalls für die Vergütung.
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