EuGH-Anwalt sieht beim Urlaubsverfall Hinweispflicht der Arbeitgeber
Der Anspruch auf Resturlaub verjährt nicht einfach so nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Daran hat der Generalanwalt am EuGH Jean Richard in seinen Schlussanträgen keine Zweifel aufkommen lassen. In der Regel folgt das Gericht den Anträgen. Dem EuGH liegt folgender Fall aus Deutschland vor:
- Eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage hatte über die Jahres insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung konnte sie den Urlaub nicht nehmen.
- Bei 76 Tagen bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Urlaub nicht verfallen würde. Auch in den nachfolgenden Jahren nahm die Frau ihren Urlaub nicht vollständig in Anspruch.
- Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über eine mögliche Verjährung und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten.
- Als die Angestellte letztlich die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub jetzt verfallen sei. Daraufhin sog die Angestellte vor Gericht.
- Die Arbeitsgerichte gaben der Angestellten durch alle Instanzen Recht.
- Und so landete das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die BAG-Richter sahen einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubs informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. (Urteil vom 6. November 2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Oder verfällt der Urlaub doch nach drei Jahren, wie es das deutsche Recht nach §195 BGB vorsieht? Diese knifflige Frage will das Bundesarbeitsgericht in einem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH geklärt wissen.
- Für den EuGH-Anwalt ist nach seinen Schlussanträgen die Pflicht zur Information zwingend, damit die dreijährige Verjährung zu laufen beginnen kann. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sieht der Anwalt nicht als das Problem an.
- Mit einem Urteil ist üblicherweise in sechs Monaten zu rechnen.
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Der Fall zum Urlaubsanspruch zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr und Stuttgart. Hier vertreten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.
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