In der Eingangsformel des neuen Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) ist das Ziel deutlich formuliert: Das Gesetz diene „der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit“. Die Vorschriften sollten die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu diesem Zweck beschleunigen.
Erreicht wird das unter anderem dadurch, dass Projekte nicht mehr in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden müssen. Das gilt auch für Bauaufträge. Ein zweiter wichtiger Punkt zur Beschleunigung von Verfahren setzt bei Nachprüfungen an. Wird ein Verstoß auf Auftraggeberseite festgestellt, soll der betreffende Vertrag trotzdem nicht als unwirksam erachtet werden – sofern „zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten“. Das Verteidigungsministerium will damit erreichen, dass „Projekte nicht durch langwierige Klagen aufgehalten werden“.
Im Sinne einer gemeinsamen europäischen Beschaffung ist es außerdem nach dem Gesetz erlaubt, die Teilnahme an einer Ausschreibung auf Bieter aus der Europäischen Union (EU) zu beschränken. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
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