Die als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätige Klägerin leidet unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Mit ihrer Arbeitgeberin hatte sie daher schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und vorsorglich auch Ersatzbatterien mitführen zu müssen. Bei einer Spätschicht fielen ihre Hörgeräte unerwartet aus. Sie musste die Batterien wechseln. Am nächsten Vormittag wollte sie zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers, um dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu. Die Frau meinte, es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen.
Die Klage scheiterte beim Landessozialgericht. Die Unfallkasse musste den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen.
Das Gericht urteilte: Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen gehörten grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Die Frau sei aber zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen.
Es ergebe sich auch kein Unfallversicherungsschutz aufgrund der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Mit solchen Nebenpflichten könnten Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen.
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