Berufskrankheit: Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm?

Eine 14-monatige Tätigkeit bei der Bodenabfertigung von Hubschraubern reicht selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens. Es liegt dann keine Berufskrankheit vor. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 20. Januar 2022 (AZ: L 14 U 107/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Der 54-Jährige arbeitete 14 Monate für einen Offshore-Helikopterservice in Ostfriesland. Zuvor war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger.

Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft den Verdacht auf eine Berufskrankheit. Der Mann sei in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Der errechnete Lärmpegel sei nicht hoch genug gewesen. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend, um eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Helikopterservice aufgetreten; davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt.

Nachdem das Landessozialgericht mehrere Gutachten eingeholt hatte, wies es die Klage ab. Auch bei der Lärmmessung am Arbeitsplatz reichten die Werte nicht für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen.

„Für eine Berufskrankheit hätte die Lärmbelastung über mehrere Jahre oder Jahrzehnte bei 85 db(A) oder mehr liegen müssen“, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. In dem vorliegenden Fall sei der Zeitraum zu kurz gewesen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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