Kann ich trotz Krankschreibung in Urlaub fahren?
Auch Krebspatientinnen und -patienten, die arbeitsunfähig, also krankgeschrieben sind, müssen auf ihre Urlaubsreise nicht verzichten. Grundsätzlich gilt: Alles was zur Genesung beiträgt und den Heilungsprozess nicht verzögert, ist erlaubt. Wer Pläne für Therapiepausen schmiedet, sollte sich auf jeden Fall mit den Ärzten abstimmen. Sie können bei Bedarf auch die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen und auch bei anderen praktischen Fragen unterstützen.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Ob Betroffene den Arbeitgeber informieren oder nicht, hängt oft vom Vertrauensverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber ab. Wenn der Arbeitsvertrag andere Regelungen enthält, sollten sich Patientinnen und Patienten informieren, ob diese rechtmäßig sind.
Muss meine Krankenkasse der Reise zustimmen?
Bei Reisen innerhalb von Deutschland ist es nicht notwendig, die Krankenkasse zu informieren. Anders bei Auslandsreisen: Dafür muss die Krankenkasse vorab ihre Zustimmung erteilen. Andernfalls kann sie die Krankengeldzahlung einstellen. Wichtig zu wissen: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss Sie für die ganze Urlaubsdauer krankschreiben. Wenn Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über die bevorstehende Reise informieren, legen Sie am besten eine ärztliche Bescheinigung bei, dass die Reise ihren Heilungsprozess nicht behindert und die Behandlung nicht unterbrochen wird. Reisen innerhalb der EU kann die Krankenkasse in der Regel nicht ablehnen.
Und wenn auf der Reise etwas passiert?
Innerhalb Deutschlands können gesetzlich Versicherte mit ihrer Chipkarte zu jedem Arzt oder ins Krankenhaus. Bei Auslandsreisen sollte man jedoch unbedingt vorab die Krankenkasse kontaktieren, um zu klären, wie und für welche Situationen man am Urlaubsort versichert ist. Ob die private Krankenversicherung oder Reisekrankenversicherungen eventuelle Notfälle oder Behandlungen unterwegs abdecken, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Häufig stößt man auf vertragliche Klauseln, die den Versicherungsschutz auf Reisen einschränken oder sogar ausschließen, wenn die Erkrankung bei Reisebeginn schon bekannt war.
Mit Bahn und Bus
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dennoch gibt es Aspekte, die zu beachten sind, so zum Beispiel die Möglichkeit, unterwegs einen Schwächeanfall zu erleiden, das Risiko für Thrombosen wegen zu langem Sitzen oder die krankheits- oder therapiebedingte eingeschränkte Immunabwehr. Grundsätzlich gilt: Wer sich nicht fit fühlt, sollte möglichst zu Hause bleiben. Aber wie ist die rechtliche Situation, wenn unterwegs etwas passiert? Es ist nicht auszuschließen, dass Sie zum Beispiel für die Folgekosten eines Notarzteinsatzes oder unvorhergesehene Stopps aufkommen müssen.
Was gibt es bei Flugreisen zu beachten?
Ist das Fliegen aus medizinischer Sicht erlaubt, ist es ratsam, sich die Flugtauglichkeit vom Arzt bestätigen zu lassen. Denn Fluggesellschaften können Krebserkrankten, bei denen sie Zweifel an der Reisetauglichkeit haben, zum Beispiel aufgrund eines Rollators oder eines körperlich schwachen Eindrucks, die Mitreise verweigern. Die Kosten für das Attest müssen die Betroffenen allerdings selbst tragen. Das international einheitliche Formular stellen Reisebüros oder die Internetseiten der Fluggesellschaften zur Verfügung. Der behandelnde Arzt muss das Medical Information Form oder kurz MEDIF-Formblatt vor dem Flug ausgefüllt an den flugmedizinischen Dienst weiterleiten. Kommt es während des Flugs zu einem Zwischenfall, muss der Krebspatient schlimmstenfalls die Folgekosten selbst übernehmen.
Medikamente nicht vergessen
Sollte auf Reisen aus medizinischen Gründen die Mitnahme einer größeren Menge an Medikamenten notwendig sein, empfiehlt das Auswärtige Amt, eine ärztliche Bescheinigung, am besten auch in englischer Sprache, mitzuführen. Genaue Informationen, welche Arzneimittel in welcher Form in ein Land mitgenommen werden dürfen, erteilt im Zweifel die jeweilige Botschaft in Deutschland.
Das kostenlose Informationsblatt „Mobil bleiben trotz Krebs“ bietet weitere Informationen. Es kann telefonisch unter 06221- 42-2890, per Fax unter 06221 40-1806 und per E-Mail unter sekretariat-kid@dkfz-heidelberg.de bestellt werden.
Es kann aber auch hier heruntergeladen werden:
https://www.krebsinformationsdienst.de/…
Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) ist mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die größte biomedizinische Forschungseinrichtung in Deutschland. Über 1.300 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen im DKFZ, wie Krebs entsteht, erfassen Krebsrisikofaktoren und suchen nach neuen Strategien, die verhindern, dass Menschen an Krebs erkranken. Sie entwickeln neue Methoden, mit denen Tumoren präziser diagnostiziert und Krebspatienten erfolgreicher behandelt werden können.
Beim Krebsinformationsdienst (KID) des DKFZ erhalten Betroffene, interessierte Bürger und Fachkreise individuelle Antworten auf alle Fragen zum Thema Krebs.
Gemeinsam mit Partnern aus den Universitätskliniken betreibt das DKFZ das Nationale Centrum für Tumorerkrankungen (NCT) an den Standorten Heidelberg und Dresden, in Heidelberg außerdem das Hopp-Kindertumorzentrum KiTZ. Im Deutschen Konsortium für Translationale Krebsforschung (DKTK), einem der sechs Deutschen Zentren für Gesundheitsforschung, unterhält das DKFZ Translationszentren an sieben universitären Partnerstandorten. Die Verbindung von exzellenter Hochschulmedizin mit der hochkarätigen Forschung eines Helmholtz-Zentrums an den NCT- und den DKTK-Standorten ist ein wichtiger Beitrag, um vielversprechende Ansätze aus der Krebsforschung in die Klinik zu übertragen und so die Chancen von Krebspatienten zu verbessern. Das DKFZ wird zu 90 Prozent vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und zu 10 Prozent vom Land Baden-Württemberg finanziert und ist Mitglied in der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren.
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