Der Arzt betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt. Die KV forderte von ihm Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von 7.500 €. Der Arzt wehrte sich dagegen. Seiner Meinung nach gelte die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Den bekam er auch. Die Richter des Landessozialgerichts hatten „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle. Die KV könne nur die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte konkretisieren. Sie könne hingegen nicht über Satzungsrecht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV verpflichteten Ärzte erweitern. Privatärzte könne sie daher nicht an der Finanzierung dieses Bereitschaftsdienstes beteiligen.
Auch im Heilberufsgesetz Hessens fand das Gericht keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten gesetzlich geregelt sein. Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere seien die Vorgaben für die Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.
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