Im Abflugbereich in die Türkei gab der Reisende auf Befragen an, 20.000 Schweizer Franken mit sich zu führen. Bei der Kontrolle seiner Umhängetasche wurden die zuvor angegebenen 20.000 Schweizer Franken sowie 225 Euro und 3.615 Türkische Lira aufgefunden.
Gegen den 47-Jährigen wurde wegen Nichtanmeldung der mitgeführten Barmittel ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da er das Bargeld vor Betreten des Abflugbereichs beim Zoll hätte schriftlich anmelden müssen.
Zusatzinformation:
Wer mit Barmitteln (Bargeld, Gold, übertragbare Inhaberpapiere) im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland ein- oder ausreist, muss diesen Betrag beim Zoll anmelden bzw. bei Reisen innerhalb der EU nur auf Befragen des Zolls mündlich anzeigen. Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Hauptzollamt Karlsruhe (Bundesministerium der Finanzen)
Philipp-Reis-Straße 4
76018 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1833-1
Telefax: +49 (721) 1833-1010
http://www.zoll.de
Pressesprecherin
E-Mail: stephanie.henig@zoll.bund.de