„Die offenbar hinter § 219a StGB stehende gesetzgeberische Erwägung, Ärzt*innen würden aus finanziellen Interessen in strafwürdiger Weise für Schwangerschaftsabbrüche werben, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zeigt, dass nicht die Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern sachliche, aufklärende Informationen nach § 219a StGB strafbar sind. Als Vertragspartner des UN-Sozialpakts und der UN-Frauenrechtskonvention ist Deutschland auch völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zu ärztlich gesicherten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten“, so die Präsidentin des djb Professorin Dr. Maria Wersig.
Auch die ungewollt schwangeren Personen werden durch § 219a StGB in ihren Grundrechten verletzt. Bei einer Internetrecherche über die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen stoßen sie derzeit unweigerlich auf Webseiten, die gezielte Desinformationen verbreiten, während ihnen sachliche Informationen durch Ärzt*innen vorenthalten werden. Die dadurch in Kauf genommene oder gar beabsichtigte Beschränkung der Selbstbestimmung der Patient*innen ist nicht mit der Verfassung vereinbar.
Um das kommerzialisierte oder grob anstößige Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern, stehen zudem bereits weit weniger invasive und gleich geeignete Mittel zur Verfügung, insbesondere die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) wird vertreten durch die Präsidentin (Prof. Dr. Maria Wersig, Hochschullehrerin, Hannover) oder eine der beiden Vizepräsidentinnen (Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg und Dr. Dana-Sophia Valentiner, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Hamburg).
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