Vorausschauend planen
Bevor ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sollte man sich vor allem bei einem Umzug sicher sein, dass der gewünschte Dienst auch am neuen Wohnort verfügbar ist. Die ARAG Experten raten bei einem geplanten Anbieterwechsel vor allem zu einem: frühzeitig zu planen. Muss beispielsweise ein Vertrag spätestens drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden, sollte der Nutzer etwas zeitlichen Puffer einplanen und mindestens vier, am besten sechs Monate vorher kündigen. Details zu den Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sind in der Regel nicht nur in den Vertragsunterlagen zu finden, sondern auch auf der Rechnung des Anbieters. Oft übernehmen die neuen Anbieter aber auch die Kündigung des bestehenden Vertrages. Wer seine Rufnummer behalten möchte, muss einen sogenannten Portierungsauftrag erteilen.
Die Kündigung
Die ARAG Experten weisen nachdrücklich darauf hin, dass eine Kündigung grundsätzlich wirksam ist, sobald sie beim Unternehmen eingegangen ist. Daher ist es wichtig, schriftlich und per Einwurfeinschreiben oder zumindest per Fax zu kündigen, so dass man im Zweifelsfall einen Nachweis über die Kündigung hat. Eine Bestätigung des Anbieters ist dagegen nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang warnen die ARAG Experten vor irreführenden Geschäftspraktiken einiger Anbieter, die trotz wirksamer schriftlicher Kündigung ihre Kunden per Brief auffordern, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um offene Fragen zur Kündigung zu klären (Landgericht Kiel, Az.: 14 HKO 42/2).
Der alte Anbieter darf nach einer Kündigung nicht einfach seine Leistung einstellen. Vielmehr muss er laut ARAG Experten so lange die Versorgung aufrechterhalten, bis alle Details zum Anbieterwechsel geklärt sind. Dabei darf es am Tag der Umschaltung zwar zu einer Unterbrechung der Versorgung kommen; diese darf aber nicht länger als einen Kalendertag dauern. Dauert die Umschaltung länger, muss der alte Anbieter seinen Ex-Kunden weiterversorgen, bis die Umschaltung gelungen ist (Paragraf 46 Telekommunikationsgesetz (TKG)). Die Abrechnung für die Zeit der Weiterversorgung muss tagesgenau erfolgen und das Entgelt darf nur maximal 50 Prozent des vorher vereinbarten Preises betragen. Betroffene Kunden können vom neuen Anbieter aber eine Entschädigung verlangen.
Kündigung wegen Umzug
Einer der häufigsten Gründe für einen Anbieterwechsel im Festnetzbereich ist ein Umzug an einen anderen Wohnort. Hier gilt: Kann der alte Anbieter seine vertraglich vereinbarten Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht und dürfen den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig beenden. Kann der bisherige Anbieter liefern, bleibt der Vertrag bestehen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass in diesem Fall weder die vereinbarte Vertragslaufzeit noch sonstige Vertragsdetails geändert werden dürfen. Auch wenn es sich um einen Umzug handelt, wo am neuen Wohnort bereits ein Anschluss besteht – beispielsweise, weil ein Partner zum anderen Partner zieht – muss der Vertrag bis zum Vertragsende fortgeführt werden. Kunden müssen ihren Anbieter so früh wie möglich über den Umzug in Kenntnis setzen und einen Umzugsauftrag erteilen. Für den Umzug kann der Anbieter ein Entgelt verlangen, was maximal so hoch sein darf wie die Schaltung eines Neuanschlusses. Findet der Umzug des Anschlusses nicht am ausdrücklich vereinbarten Tag statt, kann der Kunde auch hier eine gesetzliche Ausfallentschädigung verlangen.
Ausfallentschädigung
Die gesetzliche Ausfallentschädigung steht sowohl Privatleuten als auch gewerblichen Kunden zu. Voraussetzung dafür ist nach ARAG Experten ein Versorgungsausfall, der länger als einen Arbeits- bzw. Werktag dauert und nicht vom Kunden verursacht wurde. Auch wenn der Kundendienst den Installationstermin versäumt, kann eine Entschädigung fällig werden. Die Höhe ist abhängig vom Vertrag und beträgt entweder zehn Euro pro ausgefallenem Arbeitstag bzw. versäumtem Termin oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes, je nachdem, was für den Kunden vorteilhafter ist.
Die eigene Rufnummer behalten
Kunden haben einen Rechtsanspruch darauf, ihre Rufnummer bei einem Anbieterwechsel mitnehmen zu dürfen. Bei Festnetznummern gilt der Anspruch innerhalb eines Ortes, bei einer mobilen Nummer innerhalb Deutschlands. Seit Dezember 2021 muss die Rufnummernmitnahme kostenlos sein – egal ob Festnetz- oder Mobilfunknummer, ob Privat- oder Geschäftskunde. Darüber hinaus haben Kunden nach Auskunft der ARAG Experten seit Dezember den gesetzlichen Anspruch, die Portierung auch noch bis einen Monat nach Vertragsende zu beantragen. Voraussetzung für eine Mitnahme ist die Übereinstimmung aller relevanten Kundendaten wie z. B. Name, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummer beim alten und beim neuen Anbieter. Bei Unstimmigkeiten kann der Portierungsauftrag angelehnt werden. Der alte Vertrag läuft weiter und kann erst nach Ablauf einer erneuten, verkürzten Vertragslaufzeit erneut beantragt werden.
Wer seine Mobilfunknummer mit zu einem neuen Anbieter nehmen möchte, kann das auch schon vor Vertragsende machen, muss dann allerdings den alten Vertrag bis zum Vertragsende weiterzahlen. In dem Fall haben Kunden nach Auskunft der ARAG Experten die Möglichkeit, sich für die restliche Zeit im alten Vertrag eine neue Mobilfunknummer geben zu lassen.
Sollte es trotz aller Bemühungen und Einhaltung aller Fristen Probleme mit altem oder neuem Anbieter geben, raten die ARAG Experten Betroffenen, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden. Über ein Kontaktformular ist das auch online möglich.
Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
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