Eine rheinländische Adelsfamilie hatte ihren Adelstitel "Freiherr" infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete verloren. Die Familie hatte sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier niedergelassen. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. Auch der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers verlor seinen Adelstitel "Freiherr". Nach Übernahme der Rheinprovinz durch das Königreich Preußen gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater nicht mehr, seinen ursprünglichen Adelstitel wiederzuerlangen. Die Familie führte seither den Adelstitel auch nicht mehr. Er wurde auch nicht in das Geburtenregister Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen. Der Nachfahre wollte die „Berichtigung seines Geburtenregisters“ unter anderem dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel "Freiherr" führen könne.
Jedoch ohne Erfolg. Es sei nicht ersichtlich sei, dass der Geburtsname des Beschwerdeführers oder der Familienname seines Vaters im Geburtenregister falsch eingetragen seien. Auch der Hinweis des Mannes auf die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung half nicht, obwohl diese im deutschen Recht weiter gelten. Dort (Art. 109 Abs. Satz 2 WRV) ist geregelt, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen würden. Diese Regelung erlaube es Adelsfamilien allerdings nur ihre Adelstitel weiterzuführen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung getragen wurde, so das Gericht. Nur solche wären Bestandteil des Namens geworden. Nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens längere Zeit nicht mehr geführt worden seien. Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater drei weitere Generationen der Familie den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 nicht mehr getragen hätten, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgreich darauf berufen. Der Adelstitel sei nicht Bestandteil des Namens geworden. Der Adelstitel sei insoweit unter dem „Regime des bürgerlichen Rechts“ untergegangen.
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