Es kommt jedoch kein Geld, auch dann nicht, als Z zum wiederholten Mal eine Mahnung schickt. Er weiß sich keinen Rat mehr. Ärger mit Kunden „liegt ihm schwer im Magen“ und so versucht er es sogar noch einmal telefonisch. Am Apparat ist Herr A, der ihm erklärt, ER habe die Reparatur nicht in Auftrag gegeben, würde daher auch nicht dafür zahlen und seine Frau verfüge über kein eigenes Einkommen und könne daher seine Rechnung gar nicht zahlen. Zur Ratlosigkeit von Unternehmer Z kommen Sprachlosigkeit und Wut.
Beim Gespräch am Abendbrottisch erinnert ihn seine Frau an ein Gespräch unter Unternehmerkollegen, in dem es um offene Forderungen, Rechtsanwälte und Inkasso ging. Ihrer Meinung nach sollte sich Z umgehend Hilfe von einem Rechtsdienstleister holen.
„Wie gut, dass sich die Frau von Unternehmer Z an dieses Gespräch erinnert hat und ihrem Mann ans Herz legte, sich kompetente Hilfe zu holen. Wenn die eigenen Bemühungen, Forderungen zu realisieren, ohne Erfolg bleiben, sollte man sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro wenden. Das ist kein Eingeständnis von Schwäche, eher das Gegenteil. Die eigenen Nerven, Zeit und Geld sollten einem zu wertvoll sein, um selbst einem Schuldner länger hinterherzulaufen,“ so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. „Zudem“, fährt Drumann fort, „kommt im vorliegenden Fall eine Mithaftung des Ehemannes von Frau A nach § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs – durchaus in Betracht. (Herr A verdient das Familieneinkommen und benötigt das Auto, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.) Und im Fall der Solidarhaftung spielt es dann eben keine Rolle, ob Frau A ein eigenes Einkommen hat oder nicht. Das ist jedoch längst nicht jedem Unternehmer bekannt.“
Haftung ggf. für die Bestellung des Partners
„Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft, die sich von anderen Gemeinschaften abhebt und auch vom Gesetzgeber in vielen Bereichen besonders betrachtet wird. Gilt zwar grundsätzlich, dass jede Person nur für ihre eigenen Handlungen zu haften hat, so ist das bei Ehepaaren oft etwas anders. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Alltagsgeschäften, also Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB, s. u.), um Entscheidungen oder Anschaffungen handelt, über die sich Eheleute nicht mehr gesondert verständigen müssen. Beide Partner tragen je nach individueller Lebensgestaltung, Neigungen und Fähigkeiten und spezieller Alltagsanforderung ihren Teil zum Ehe- und Familienleben bei und sind sich dabei der Zustimmung des Partners gewiss. Wird nun von einem Ehepartner also ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs getätigt, so wirkt dieses Geschäft in den meisten Fällen auch ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehepartners zugleich für und gegen diesen.“ Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs„Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs können sich von Familie zu Familie unterschiedlich gestalten, denn es geht um die Deckung des ‚angemessenen‘ Lebensbedarfs. Und der ist individuell zu betrachten. Maßstab hierfür sind die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der in Frage kommenden Familie. Zu Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gehören z. B. Einkäufe (wie Kleidung oder Nahrung, bzgl. der Gesundheit, der Wohnung oder Freizeit), dazu zählen aber auch Abschlüsse von gängigen Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. Leben Eheleute (wichtig!) nicht getrennt, so haften die Ehepartner gegenseitig für ihre Verbindlichkeiten aus sogenannten ‚Alltagsgeschäften‘. Hat also einer der Ehepartner ein eben solches Geschäft getätigt, folgt daraus für den anderen Ehepartner nicht nur eine ‚Berechtigung‘ sondern auch eine Verpflichtung! “
(Somit ist der von Frau A erteilte Reparaturauftrag auch gegenüber ihrem Ehemann wirksam! Als nicht getrenntlebender Ehemann von Frau A hat er für die Reparaturrechnung von Unternehmer Z aufzukommen. Dass seine Frau kein eigenes Einkommen hat, ist also nicht von Belang.)
Auf genaue Daten bei Auftragserteilung bei s. g. Alltagsgeschäften achten
„Generell ist jeder Unternehmer wohl erfreut, wenn ein neuer Auftrag eingeht. Doch bereits schon bei der Erstellung eines Angebots sollten die Namen beider Ehegatten erfragt und auch aufgeführt werden. Dies sollte dann ebenso im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, bei der Rechnungsstellung gehandhabt werden. Und sollte gemahnt werden müssen, sollte sich die Mahnung namentlich auch an beide Ehepartner richten. Ein bloßes ‚An Familie XY‘ reicht nicht, möchte man als Unternehmer bei einem ‚Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs‘ auf der sichereren Seite sein.“ Geschäftliche Vereinbarungen schriftlich, schriftlich und nochmals schriftlich dokumentieren„Wer als Unternehmer das Risiko von Forderungsausfällen bestmöglich minimieren möchte, der sollte unbedingt alle, aber auch wirklich alle Schritte und Vereinbarungen (angefangen beim Auftrag und der Auftragsbestätigung über Lieferung oder Leistungserbringung (sowie deren Abnahme) bis hin zu Rechnung und Mahnungen) schriftlich festhalten! Dabei ist auch auf eine exakte Datenaufnahme zu achten: genaue Firmenbezeichnung, Adresse, vollständiger Name des Auftraggebers etc. Vollständigkeit und Genauigkeit sind hier wichtig! Nach meiner Erfahrung kann das gar nicht oft genug wiederholt werden. Des Weiteren sollte sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung auf keinen Fall der Hinweis fehlen, dass die Leistung oder Lieferung auf der Basis (beigefügter) Geschäftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten wiederum bei Lieferungen unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten.“
Fachkompetenz in Anspruch nehmen
„Unternehmer Z ist gut beraten, sich im Fall der Eheleute A umgehend einen kompetenten Partner wie einen Anwalt oder ein Inkassobüro an die Seite zu holen, um Zeit zu sparen und seine Nerven zu schonen. Rechtsdienstleister prüfen in der Regel zuerst die Rechtmäßigkeit einer Forderung und erkennen z. B. auch, ob es sich ggf. um einen Fall von Solidarhaftung handelt. Sie können entscheiden, welche Maßnahmen sinnvoll sind und ergriffen werden müssen, um auch noch schwierige Forderungen ggf. zu realisieren. Fachkompetenz, die jeder bei Bedarf unbedingt nutzen sollte!“
Die BREMER INKASSO GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen BREMER INKASSO GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die BREMER INKASSO GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhält aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV seit 2010 das Zertifikat "Geprüftes Inkasso". Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de
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