Schnell ins Internet: Ab 1.12.2021 Zahlungskürzung bei Nichterfüllung der vereinbarten Internetgeschwindigkeit möglich

Ab 1. Dezember werden Verbraucherinnen und Verbraucher stärker dabei unterstützt, die vom Internetanbieter vertraglich zugesicherte Leistung einzufordern.

Geschwindigkeit der Verbindung überprüfen

Verbraucher, die vermuten, dass ihnen nicht die vertraglich zugesicherte Leistung zur Verfügung steht, sollten zunächst typische Fehlerquellen ausschließen, bevor sie sich mit ihrem Provider in Verbindung setzen. „Falsche Router-Einstellungen, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Browser-Cookies, veraltete Treiber der Netzwerkkarte, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Internetgeschwindigkeit bremsen“, weiß Konstantin Dietrich, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Manchmal hilft es auch, den Internetrouter kurz aus- und wieder anzuschalten“, so Dietrich. Verbraucher sollten zunächst mithilfe des Produktinformationsblattes in den Vertragsunterlagen herausfinden, wie hoch die Datenübertragungsrate zuhause sein sollte. Dann können sie die Geschwindigkeit der Verbindung mit einem Online-Speedtest überprüfen. Manche Anbieter stellen solche Tests selbst zur Verfügung. Auch die Bundesnetzagentur hilft mit einer Software weiter, um die Leistung der Internetverbindung zu messen.

Vom Minderungsrecht Gebrauch machen

„Stellen Verbraucher fest, dass die Leistung nicht vertragskonform ist, sollten sie ihren Anbieter schriftlich informieren oder gleich mitteilen, dass sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen werden. Wer nur 80 Prozent der vereinbarten Leistung empfängt, darf die Zahlung auf denselben Prozentsatz kürzen“, sagt Dietrich. Wurde der Minderungsbetrag bereits gezahlt, muss der Provider ihn gutschreiben oder zurückerstatten. Es ist davon abzuraten, die gesamte Lastschrift zu widerrufen, da der Anbieter den Anschluss sperren kann, wenn Zahlungsverzug besteht.

Anrecht auf fristlose Kündigung
Wer den Provider wegen der schlechten Leistung wechseln möchte, hat ein Anrecht darauf, fristlos zu kündigen. Zunächst muss dem Provider aber ermöglicht werden, die vertraglich vereinbarte Leistung bis zu einer gesetzten Frist doch noch zu erbringen.

Weitere Informationen

Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.

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