„Bei der Versicherung für Elektrofahrzeuge handelt es sich grundsätzlich um eine herkömmliche Kfz-Versicherung mit Leistungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge“, erklärt Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Um ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße nutzen zu können, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie kommt für die Schäden auf, die man anderen mit dem Elektrofahrzeug zufügt. Hierbei sind die Leistungen bei Verträgen für Elektro- und Hybridfahrzeuge als auch für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor identisch. Sonderbedingungen für E-Fahrzeuge gibt es nicht.
In der Teilkasko– oder Vollkaskoversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt. Auch diese Versicherungsleistungen gleichen grundsätzlich denen für Fahrzeuge mit Verbrenner-Motor.
„Dennoch werden Verbraucher*innen nach dem Kauf eines E-Autos Zusatzbausteine in der Versicherung angeboten“, weiß Heyer. So werden in diesem Zusammenhang zum Beispiel Szenarien dargestellt, wie der Brand des Akkus mit Totalschaden am Fahrzeug. Jedoch zahlt die „normale“ Teilkasko für diesen Schaden in voller Höhe – dies auch, wenn der Akku nur mit 20.000 Euro versichert ist. Dies hat nichts mit einer all-risk-Versicherung für den Akku zu tun. Wer jedoch innerhalb der Kasko den Antriebs-Akku ausdrücklich ausschließt, bleibt auf den Kosten sitzen.
Wie sieht es aber mit einer Zusatzversicherung für die Wallbox oder für das Ladekabel aus? Benötigt man eine Versicherung gegen Bedienfehler? Und ist eine zusätzliche „Hacking-Klausel“ im Versicherungsvertrag sinnvoll?
Beratungen zur Versicherung von Elektrofahrzeugen oder den KfZ-Versicherungswechsel, der noch bis 30. November möglich ist, bietet die Verbraucherzentrale Auerbach. Beratungstermine können online oder telefonisch unter 03744 – 219 641 vereinbart werden.
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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