Dann dürfen Schuldnerberatungsstellen unter anderem weitere Leistungen bescheinigen, die nicht gepfändet werden können. Diese stammen zum Beispiel aus Nachzahlungen von Leistungen nach SGB II/XII oder Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar, da bisher die Freigabe lediglich über ein langwieriges Antragsverfahren bei Gericht bzw. beim öffentlichen Gläubiger erreicht werden konnte.
Auch die Ansparmöglichkeiten auf dem Konto werden erweitert. Bisher konnten pfändungsgeschützte Guthaben bisher nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. Mit der Neuerung sind es dann drei Monate. „Dies wird für viele Rentner*innen und Bezieher von ALG II, die Ihre Leistungen immer zum Monatsende erhalten, ebenfalls eine große Erleichterung sein, da die Pfändung von Restbeträgen aus dem Vormonat damit beendet wird“, erklärt Cornelia Hansel, Insolvenz- und Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Zukünftig müssen Kreditinstitute zwei Monate im Voraus über die Notwendigkeit der Vorlage einer neuen Bescheinigung über Erhöhungsbeträge informieren. „Auch diese Klarstellung bringt Rechtssicherheit mit sich und ermöglicht es den Schuldnern sich rechtzeitig um den zustehenden Pfändungsschutz zu bemühen“, so Hansel.
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