Betriebsrentenstärkungsgesetz: Verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im Bestand jetzt umsetzen!

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz müssen Arbeitgeber ab 01.01.2022 einen verpflichtenden Zuschuss auf alle Entgeltumwandlungen an Mitarbeiter weitergeben. Nutzen Sie die Zeit und klären Sie jetzt die praktische Umsetzung.

Ab 01. Januar 2022 müssen Arbeitgeber auf alle Entgeltumwandlungen Ihrer Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent leisten. Unternehmen sollten daher spätestens jetzt die Initiative ergreifen und prüfen, was zu tun ist. Die DG‑Gruppe begleitet Sie dabei auch in praktischen Fragen der Umsetzung.

Am 01.01.2022 endet die Frist

Nicht nur für Arbeitnehmer, auch für Arbeitgeber hat sich die Entgeltumwandlung bisher gelohnt. Denn wenn ein Mitarbeiter diese in Anspruch genommen hat, konnte auch das Unternehmen einen Teil der Lohnnebenkosten sparen.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gab es ab 01.01.2019 eine große Veränderung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Denn ab diesem Datum wurde für neue Entgeltumwandlungen ein Arbeitgeberzuschuss von pauschal mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts verpflichtend. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen die Einsparungen bei den Lohnnebenkosten an den Mitarbeiter weitergeben.

Ab Januar 2022 gilt die Regelung nun nicht mehr nur für Neuverträge, sondern auch für Altverträge, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden. Dann haben alle Mitarbeiter bei bAV-Entgeltumwandlungen Anspruch auf mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss, wenn der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis hat. Spart der Arbeitgeber weniger als 15 % in der Sozialversicherung, braucht er auch nur die tatsächliche Ersparnis weitergeben. Eine Ausnahme gibt es nur für tarifgebundene Unternehmen, bei denen der Tarifvertrag keine Zahlung eines Zuschusses vorsieht. Hier braucht dann kein Zuschuss gezahlt zu werden.

Unternehmen, die schon einen Arbeitgeberzuschuss von z.B. 25 % zur Entgeltumwandlung leisten, wird geraten, zu prüfen, ob dieser Zuschuss den gesetzlichen Vorgaben des BRSG entspricht oder womöglich ein weiterer, zusätzlicher Zuschuss von 15 % aufgrund BRSG zu zahlen ist.

Ergreifen Sie die Initiative

Mit nur noch wenigen Wochen bis zum Ende der Frist ist für Sie als Arbeitgeber nun allerhöchste Zeit zum Handeln. Klären Sie jetzt, was für Ihre Belegschaft bis zum 01.01.2022 zu tun ist. Ihre Belegschaft wird es Ihnen danken!

Haben Sie Fragen bezüglich der Überprüfung oder Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses? Die DG-Gruppe liefert Antworten. Auf Ihre Anfrage freut sich Frau Richter unter der Mailadresse: juliane.richter@dg-gruppe.eu 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

DG-Gruppe AG
Hartlweg 5
86650 Wemding
Telefon: +49 (9092) 91007-0
Telefax: +49 (9092) 91007-200
http://www.dg-gruppe.eu

Ansprechpartner:
Stefan Nothegger
Leitung Marketing
Telefon: +49 (9092) 91007-655
Fax: +49 (9092) 91007-4655
E-Mail: Stefan.Nothegger@dg-gruppe.eu
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel