Sommerlicher Wärmeschutz verhindert, dass die Sonnenstrahlen durch die Glasscheiben ins Innere dringen und die Räume sich übermäßig aufheizen. Durch die Förderung bestimmter Verschattungen will die Bundesregierung unnötige Kühlenergie vermeiden und somit Treibhausgasemission reduzieren. Denn wenn die Räume dank des Sonnenschutzes kühl bleiben, müssen weniger Klimaanlagen angeschafft werden und die Betriebszeiten bestehender Anlagen verringern sich. So soll auch die Emission von umweltschädlichen Kältemitteln eingedämmt werden.
Zwei Fördermöglichkeiten für geeigneten Sonnenschutz
Aktuell gibt es zwei Fördermöglichkeiten für Sonnenschutzprodukte: die steuerliche Förderung und das Teilprogramm Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Sowohl Produkte als auch Gebäude müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, damit die jeweilige Förderung zustande kommt. Für die BEG ist unter anderem wichtig zu wissen, dass der Antrag auf Förderung vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Zudem ist es zwingend erforderlich, einen Energieberater einzubinden, der den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes erbringt. Zudem gilt die Förderung nur für Gebäude in Deutschland. Um die BEG-Förderfähigkeit eines Projektes prüfen zu können, hat Warema einen digitalen Förderassistenten ( warema.de/foerderung ) entwickelt, der alle notwendigen Unterlagen und den ansonsten aufwendigen Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 erstellen kann.
Jetzt noch nachträglich Förderung beantragen
Für die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen zu eigenen Wohnzwecken § 35c EStG gelten zum Teil andere Bedingungen als für die BEG. Positiv ist, dass jeder förderfähige außenliegende, sommerliche Wärmeschutz, der 2021 bereits montiert wurde, nachträglich noch gefördert werden kann. Die steuerliche Förderung durch das Bundesfinanzministerium greift beim Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung. Das bedeutet, der Sonnenschutz muss sich außen vor einem Fenster oder einer verglasten Tür befinden, verstellbar und motorisch betrieben sein. Hierin unterscheiden sich die Voraussetzungen nicht von der BEG. Zudem ist erforderlich, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, das mindestens zehn Jahre alt ist und sich in der EU befindet. Die Förderung erhalten können nur die Eigentürmer des Gebäudes, wenn sie dieses selbst zu Wohnzwecken nutzen.
Reduzierung der Steuerschuld
Um die steuerliche Förderung beantragen zu können, müssen verschiedene Nachweise erbracht werden, welche die Förderfähigkeit des Projektes bestätigen. Diese sind: der Herstellernachweis, der die Eignung des Produktes belegt, der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes, vorhabenbezogene Rechnungen, Nachweise über geleistete Zahlungen und die Fachunternehmererklärung über die Montage. Von maximal 200.000 Euro einmal in zehn Jahren pro Gebäude, fördert das Bundesfinanzministerium 20 Prozent, also im Höchstfall 40.000 Euro. Der Betrag wird durch die Reduzierung der Steuerschuld über drei Jahre hinweg ausgeglichen. In den ersten beiden Jahren um jeweils sieben Prozent des Förderbetrags, im dritten Jahr sechs Prozent.
In wenigen Schritten zur Förderung
Der Weg zur steuerlichen Förderung sieht so aus, dass der Eigentümer, der gleichzeitig auch Nutzer des Gebäudes ist, sich beim Fachhändler beraten lässt und dort den Sonnenschutz erwirbt. Der Fachhändler montiert anschließend das Produkt und erstellt für den Kunden die Rechnung und die Fachunternehmererklärung. Der Steuerberater erhält diese Unterlagen zusammen mit den Überweisungsbelegen und übergibt sie ans Bundesfinanzministerium, das die Steuerschuld entsprechend reduziert. Ein Gewinn für alle Beteiligten.
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