„Es gilt nun, die Entscheidungsgründe sorgfältig auszuwerten. Die Bundesnetzagentur wird die Bundesregierung bei der zügigen Auswertung des Urteils unterstützen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die Bundesnetzagentur wird rechtliche Unsicherheiten in der Übergangsphase so weit wie möglich reduzieren. Wir gewährleisten Rechtssicherheit für die Investitionen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele essentiell sind.“
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass im Bereich des Energierechts Richtlinien nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden seien. So verlangt der Europäische Gerichtshof, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden und deren Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Energieregulierung weiter zu stärken.
Zudem hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts zur Definition des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, zu den Karenzzeitregelungen für Führungskräfte der Transportnetzbetreiber und der Zulässigkeit von Mitarbeiterbeteiligungen an vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen nicht ordnungsgemäß in das deutsche Recht umgesetzt sind.
Beabsichtigte Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur in der Übergangsphase
Die Vorgaben europäischen Richtlinienrechts sind nur im Ausnahmefall unmittelbar anwendbar. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Bis energierechtliche Anpassungen erfolgt sind, wird die Bundesnetzagentur für eine Übergangszeit das geltende deutsche Recht weiter anwenden und auf dieser Grundlage die Spruchpraxis der Beschlusskammern und der Abteilung in Energiesachen fortführen (z.B. zur Anreizregulierungsverordnung und zu den Entgeltverordnungen).
Alles andere würde zu einem Zustand führen, der mit den Zielsetzungen des für die Energieregulierung einschlägigen europäischen Rechts in Form von vorhersehbaren und verlässlichen Rahmenbedingungen unvereinbar wäre. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die teilweise oder vollständige Nichtanwendung normativer Vorgaben nicht geeignet ist, einen den Richtlinienzielen entsprechenden Zustand herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 08.10.2019, EnVR 58/18, Rn. 76).
Ein faktisches, ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen würde ferner zu Regelungslücken und damit einhergehend erheblichen Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten führen. Beispielsweise stünde eine derart unklare Rechtslage der notwendigen Investitionssicherheit entgegen. Für den Übergangszeitraum ist es daher sinnvoll und angebracht, stabile und berechenbare Verhältnisse zu gewährleisten.
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