Gesetzlich geregelt wird dies u.a. im § 502 Abs. 2 BGB. Ausgeschlossen ist die Vorfälligkeitsentschädigung dann, wenn die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Vertrag unzureichend sind. Gerade bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind viele Banken bei der Vertragsgestaltung nachlässig.
In einem aktuellen Urteil vom 03. August 2021 (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Wiesbaden dies in einem Verfahren gegen die Nassauische Sparkasse bestätigt. Der Kläger hatte sein Darlehen bei der Sparkasse vorzeitig zurückgezahlt. Dafür verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kläger zunächst auch bezahlte. Anschließend verlangte der Kläger diese allerdings zurück. Außergerichtlich verweigerte die Bank die Rückzahlung, das Landgericht Wiesbaden hat den Rechtstreit jedoch zugunsten des Darlehensnehmers entschieden.
Nach Feststellung des Landgerichts Wiesbaden hatte die Sparkasse keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Der Anspruch sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen gewesen. Nach Ansicht des LG Wiesbaden seien die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. Dabei sei entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, zuverlässig abschätzen könnte. Nach Ansicht des Gerichts sei die von der Sparkasse in dem Vertrag verwendete Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nicht transparent genug. In der Folge wurde die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.
Dies ist nicht das erste Urteil. Andere Banken haben in der Vergangenheit ebenfalls häufig intransparente Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Sind Sie der Meinung Ihre Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund verlangt, werden wir Sie gerne juristisch unterstützen.
Als Ansprechpartner für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Rechtsanwalt Artem Zykov für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.
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