Kein Anspruch auf Namensnennung

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen der Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert haben. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, welches hervorhebt, dass die Namen als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen. Zudem würde die Arbeit der Ordnungsbehörde bei Bekanntgabe der Anzeigenden beeinträchtigt (Az.: 5 K 1113/20.NW).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Neustadt .
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