Die Zuständigkeit der 14 Landesmedienanstalten erstreckt sich auf die Aufsicht über den privaten Rundfunk und über Telemedien. Dazu zählen besonders die Überwachung der gesetzlich bestimmten Programmgrundsätze, der Jugendmedienschutzbestimmungen und der Werberegelungen. Die Ländergesetzgeber haben den Medienanstalten mit dem Medienstaatsvertrag im November 2020 einen neuen, erweiterten Auftrag erteilt, um auch an den zunehmend wichtiger werdenden, digitalen Schnittstellen zu Medienplattformen und Intermediären den diskriminierungsfreien Zugang und die Auffindbarkeit privater und öffentlich-rechtlicher Inhalte und damit Meinungsvielfalt zu sichern.
„Das Bundesverfassungsgerichts hat heute die Notwendigkeit bekräftigt, Meinungsvielfalt und Informationsqualität gerade auch mit Blick auf Phänomene wie Desinformation und Fake News in der digitalen Medienwelt zu sichern. Mit seiner Entscheidung schafft das Bundesverfassungsgericht auch für die Medienanstalten eine verlässliche Finanzierungsbasis, mit der die Medienanstalten gerade auch die ihnen übertragenen wichtigen neuen Aufgaben weiterhin zielgerichtet angehen können“, kommentiert Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Medienanstalten die heutige Entscheidung des höchsten Gerichts aus Karlsruhe.
Weitere Informationen über die medienanstalten finden Sie unter: www.die-medienanstalten.de
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
Bleicherufer 1
19053 Schwerin
Telefon: +49 (385) 55881-12
Telefax: +49 (385) 55881-30
http://www.medienanstalt-mv.de
Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten
Telefon: +49 (30) 2064690-22
E-Mail: presse@die-medienanstalten.de