Festvergütung wird ab 1. Januar 2022 umsatzsteuerfrei
Bekommt der Aufsichtsrat eine Festvergütung für seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, die nicht davon abhängt, welche Kosten ihm entstanden sind und ob er an Sitzungen teilnimmt, fällt keine Umsatzsteuer an.
Variable Vergütung, Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung sind umsatzsteuerpflichtig
Anders ist dies bei variablen Vergütungen, wie Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand ausgleichen sollen. Für sie ist Umsatzsteuer zu zahlen.
Für Mischfälle gilt die zehn-Prozent-Schwelle
Besteht die Vergütung aus einer Mischung aus fester und variabler Vergütung, dann bestimmt laut Bundesfinanzministerium der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung die Umsatzsteuerpflicht (BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021).
- Liegt der variable Anteil unter zehn Prozent, bleibt alles ohne Umsatzsteuer.
- Beträgt der variable Anteil zehn Prozent und mehr, dann ist alles mit Umsatzsteuer.
Reisekostenerstattungen sind in dieser Berechnung nicht einzubeziehen. Für Beamten und Bedienstete im öffentlichen Dienst, die aufgrund ihrer Tätigkeit in einen Aufsichtsrat entsandt werden, gibt es ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Auch hier ist der Einzelfall zu prüfen.
„Unternehmen sollten daher ihre Aufsichtsratsmitglieder noch in diesem Jahr über die neue Regelung informieren, damit diese korrekte Rechnungen schreiben“, rät Karl Klebl von Ecovis in Neumarks. Falls Unternehmen Gutschriften ausstellen, sollten sie ihre bisherige Vorgehensweise ebenfalls prüfen. „Ein falscher Steuerausweis ist immer schlecht“, sagt Klebl.
Übergangfrist bis 31. Dezember 2021
Das Bundesfinanzministerium gewährt bis zum 31.Dezember 2021 eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Stichtag wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Unternehmen die neue Rechtsprechung noch nicht anwenden, und für die Vergütung Umsatzsteuer zahlen.
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