Festschreibung des Fördervolumens auf mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr nötig
„Die durchschnittlich geförderte Wärmerzeugungsleistung muss von 400 MW auf 2.200 MW angehoben werden“, so Lutsch. „Auch die jährliche anzustoßende Investitionssumme muss deutlich erhöht werden. Der Wert von 690 Millionen Euro lässt bei einer durchschnittlichen Förderquote von 40 Prozent auf ein Fördervolumen von rund 275 Millionen Euro schließen. Diese Summe ist deutlich zu gering, um den notwendigen Transformationsprozess anzustoßen.“ Die AGFW-Studie „Perspektive der Fernwärme“ komme zu dem Ergebnis, dass der jährliche Investitionsbedarf für Ausbau und Transformation der Fernwärme bei ca. 3,3 Milliarden Euro und der jährliche Förderbedarf bei ca. 1,8 Milliarden Euro liegen.
Die Anpassung des Klimaschutzgesetzes führe darüber hinaus zu einer Verschärfung der Emissionsminderungsziele bis 2030 (-65 Prozent statt -55 Prozent). „Zur Erreichung dieser Ziele ist eine schnelle Umsetzung von Projekten zum Ausbau und der Transformation von Wärmenetzen unabdingbar. Eine Beschleunigung solcher Projekte kann durch eine entsprechende Erhöhung der Fördersätze gelingen.“ Auch sei es notwendig, die Mittelausstattung der BEW zu verstetigen und weitestgehend unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage zu gestalten. „Dies ist insbesondere für größere Transformationsprojekte in den Städten eine unabdingbare Voraussetzung, um Investitionen mit einem vertretbaren Risiko tätigen zu können“, so Lutsch.
BEW benötigt Laufzeit von mindestens zehn Jahren
„Der Ausbau und die Transformation von Wärmenetzen sind langfristige Vorhaben, die entsprechend stabile Planungs- und Investitionsbedingungen von mindestens zehn Jahren benötigen. Dem trägt das BEW insofern Rechnung, dass es die Erstellung von Transformationsplänen fordert und fördert“, erklärt Werner Lutsch. „Andererseits ist die Laufzeit der Richtlinie aber so kurz, dass größere, anspruchsvolle Projekte, zum Beispiel für den Bau von technisch komplexen Systemkomponenten und der Erschließung von klimaneutralen Quellen von einer Inanspruchnahme der Mittel allein aufgrund längerer Planungs- und Umsetzungszeiten de facto ausgeschlossen werden. Die Laufzeit der Förderrichtlinie muss dem gerecht werden und auf mindestens zehn Jahren verlässlich festgelegt und mit entsprechenden Mitteln ausgestatten werden.“
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