Brutto für netto bei Ferienjobbern

In Bayern beginnen Ende Juli die Ferien. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um sich mit einem Minijob das Taschengeld aufzubessern oder erste Einblicke in die Berufswelt zu erhalten. Beiträge zur Sozialversicherung müssen sie hierfür in der Regel nicht zahlen, informiert die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern.

Es gibt zwei Arten von Minijobs, die man als Ferienjob ausüben kann: den kurzfristigen Minijob und den geringfügig entlohnten 450-Euro-Minijob. Während bei dem geringfügig entlohnten Minijob der monatliche Verdienst auf 450 Euro begrenzt ist, kann man in einem kurzfristigen Minijob unbegrenzt verdienen. Als „kurzfristig“ gilt eine Beschäftigung, wenn diese insgesamt drei Monate oder siebzig Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2021 eine im Voraus befristete kurzfristige Beschäftigung ausübt, kann bis zu vier Monate oder 102 Arbeitstage arbeiten. Wie hoch der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit sind, spielt dabei keine Rolle. Der Ferienjob bleibt grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Nähere Informationen zum Thema erhält man in den kostenlosen Broschüren „Tipps für Studenten: Jobben und studieren“ und „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de

Alle Fragen rund um das Thema Minijob beantwortet auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 und im Internet unter www.minijob-zentrale.de

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