Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen?

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren gegen eine Wohnungsbaugesellschaft wird der Bundesgerichtshof am 8. Juli 2021 verhandeln (Az. I ZR 106/20). Die Wettbewerbszentrale will die Frage klären lassen, ob Mietern ein Kündigungsrecht von Kabel-TV-Anschlüssen nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) eingeräumt werden muss. Für die betreffenden Kabel-TV-Anschlüsse, mit denen die Wohnungen ausgestattet sind, müssen Mieter über die Nebenkostenabrechnung Gebühren zahlen, auch wenn sie diese nicht nutzen. Aus Sicht der Vermieter steht den Mietern für die Laufzeit des Mietvertrages kein Kündigungsrecht für diese Kabel-TV-Anschlüsse zu.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beeinträchtigt eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts seitens der Vermieter den freien und fairen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Dies sah auch schon die Monopolkommission in ihren Gutachten so (Telekommunikation 2011: S. 19; Hauptgutachten 2018, S. 342). Der Markteintritt anderer Anbieter und damit die Verbreitungsmöglichkeit von anderen Techniken, wie IPTV, werde erschwert. Mieter, die bereits für einen Kabel-TV-Anschluss zahlen müssten, hätten keinen Anreiz, einen anderen Verbreitungsweg zu wählen. Die Wettbewerbszentrale hatte daher die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV-Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit seit Abschluss des Mietvertrages einzuräumen.

Das Landgericht Essen hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte, die den Anschluss ihren Mietern zur Verfügung stellt, erbringe selbst keine Telekommunikationsdienstleistungen, sondern deren Tochtergesellschaft, auf welche sie diese Aufgabe ausgelagert hat (LG Essen, Urteil vom 31.05.2019, Az. 45 O 72/18).

Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar die Verantwortung für die Signalübertragung bei der Beklagten, ließ den Anspruch aber scheitern, da dies kein „öffentlich“ zugänglicher Telekommunikationsdienst sei, wie von § 43b TKG gefordert (OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020, Az. I-4 U 82/19).

Der Bundesgerichtshof wird nun am 8. Juli 2021 über diese für die Wirtschaft und die Allgemeinheit wichtige Frage verhandeln.

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