Testpflicht in der Innengastronomie

Während als letztes Nachbarbundesland Rheinland-Pfalz die Testpflicht für den Besuch der Innengastronomie aufgehoben hat, bleiben die Innenräume hessischer Gastronomen weiterhin leer; auch bei schlechtem Wetter. Warum dies in Bayern oder Niedersachsen anders ist und das hessische Gastgewerbe massiv frustriert wird …

Die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vom 22. Juni 2021 sieht angesichts des niedrigen Infektionsgeschehens in Hessen weitreichende Lockerungen auch im Gastgewerbe vor. Das freue viele Hoteliers und Gastronomen gerade mit Blick auf die Außengastronomie. Dies gelte natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Witterungsbedingungen es zuließen, im Außenbereich Gäste zu bewirtschaften und vor allen Dingen für diejenigen, die überhaupt über nennenswerte Außenflächen verfügten. Die Mehrheit aller Betriebe könne hingegen nachweislich nicht annähernd wirtschaftlich allein über außen liegende Flächen betrieben werden.

Die Innengastronomie, sowohl in Hotellerie als auch in der reinen Gastronomie, darf aktuell weiterhin nur mit einem Negativnachweis nach § 3 der CoSchuV besucht werden.

Der Präsident des Hotel- und Gastronomieverbandes DEHOGA Hessen Gerald Kink bündelt die Stimmung in der Branche aktuell mit den Worten: „Das ist angesichts einer landesweiten Inzidenz von 7,0 (in einigen Kreisen längst 0,0) und den intensiven Schutzkonzepten, Abstandsregelungen und der Kontaktdatenerfassung überhaupt nicht mehr vermittelbar; erst recht nicht, wenn die Gäste einfach in allen Nachbarbundesländern ohne Test die Gastronomie besuchen können.“

1. Wertungs- und Umsetzungswidersprüche

Der Unterschied zu geschlossenen Räumen beispielweise des Einzelhandels liege auf der Hand: Zum Essen und Trinken im Restaurant muss die Maske abgenommen werden. Insofern fehle es den Betreibern von Restaurants, Cafés, Bars & Co. jedoch vollkommen am Verständnis dafür, dass in Fitnessstudios, in denen eine intensive körperliche Aktivität stattfindet, weder eine Pflicht zum Negativnachweis noch zum Tragen einer Maske bestünde.

Derweil hätten die Betriebe des Gastgewerbes massiv in raumlufttechnische Anlagen und Filtersysteme investiert. Laut allen Statistiken des RKI sei dem Gastgewerbe ein denkbar niedriges Infektionsrisiko bescheinigt worden.

Die Kontaktnachverfolgung werde ebenfalls in den Betrieben – wie gefordert – überwiegend digital erfolgreich umgesetzt. Es gelten klare Abstandsregeln.

Insgesamt agiere die Branche mit größter Sorgfalt und Umsicht zum Schutz von Gästen und Mitarbeitenden.

2. Testinfrastruktur landesweit nicht einheitlich

Die Testpflicht hemme die Betriebe insbesondere im ländlichen Raum besonders stark, da hier vielfach Testzentren an den Wochenenden nicht geöffnet bzw. über 50 Kilometer von den Betrieben entfernt überhaupt erreichbar seien. Gäste lehnten den Aufwand entsprechend ab. Erste Testzentren würden den Betrieb einstellen. Dadurch käme es zu einer weiteren Schwächung der Betriebe im ländlichen Raum.

3. Regelungen der Nachbarbundesländer

Die Hessische Landesregierung habe bis dato mit Blick auf die unmittelbar angrenzenden Nachbarbundesländer stets Regelungen zum Infektionsschutz verordnet, die einen möglichst einheitlichen Inhalt gehabt hätten. Die unmittelbaren Nachbarbundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen hätten die Testpflicht in der Innengastronomie mindesten ab einer Inzidenz unter 35 aufgehoben. Mit Wirkung zum 2. Juli 2021 folgt dem nun auch Rheinland-Pfalz.

Gerald Kink: „Hessen ist nicht nur für Geschäftsreisende ein beliebtes und wichtiges innerdeutsches Reiseziel. Gerade im zweiten „Corona-Sommer“ ist die Bedeutung unseres Bundeslandes als Urlaubsdestination besonders hoch. Mit dem Verweis auf die liberaleren Regelungen aller unserer Nachbarn, werden die Betriebe nicht nur unter Druck gesetzt, sondern ganz besonders in den Grenzregionen bewusst gemieden.

Neben der mentalen Herabwürdigung, die die Gastgeber empfinden, schwächt dies das hessische Gastgewerbe wirtschaftlich weiter empfindlich und bremst Unternehmen, Mitarbeitende und Gäste aus. Denn schließlich schränken die weiterhin bestehenden und akzeptierten Abstandsregelungen und Hygieneschutzkonzepte den Betrieb ohnehin deutlich ein.“

Die Menschen hätten allein aufgrund der aktuellen Verordnungslage und der Rechtslage im privaten Raum ausreichend Möglichkeiten, die Innengastronomie zu meiden. Und mit Blick auf die Testpflicht täten sie dies auch. Sie feierten entweder ohne jedwede Beschränkung im privaten Raum, auf öffentlichen Plätzen – oder in Nordrhein-Westfalen oder Bayern …

„Das Gastgewerbe und wir als dessen verbandliche Vertretung sind gemeinsam an der Seite der Hessischen Landesregierung einen herausfordernden Weg gegangen und werden dies zum Schutz der Gesundheit der Menschen auch weiterhin tun.“, so der Präsident des Branchenverbandes. In puncto „Testpflicht“ könne man der Landesregierung aktuell hingegen nicht mehr folgen und fordere daher dringend die Aufhebung der Pflicht zum Negativnachweis in der Innengastronomie.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Str. 6
65185 Wiesbaden
Telefon: +49 (611) 992010
Telefax: +49 (611) 9920122
http://www.dehoga-hessen.de

Ansprechpartner:
Julius Wagner
Hauptgeschäftsführer
Telefon: +49 (721) 99201-15
Fax: +49 (611) 99201-22
E-Mail: wagner@dehoga-hessen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel