Am 12. Dezember 2020 hatte RTL um ca. 9:45 Uhr in seinem redaktionellen Programm ein gemeinsames Gewinnspiel mit der Firma Dr. Oetker ausgestrahlt. Es erfolgte ein Hinweis, dass es für die Teilnahme am Gewinnspiel notwendig sei, den Glückscode auf dem Becher auf der Teilnahmeseite von RTL.de einzugeben. Damit wurde gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt bemängelt, dass das Gewinnspiel vorrangig der Absatzförderung von Dr. Oetker Creme Fraiche diene, nicht dem zulässigen Zweck der Zuschauerbindung von redaktionell gestalteten Gewinnspielen.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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