Wegerecht verpflichtet nicht zum Tore schließen

Wer ein Wegerecht an einem Grundstück hat, kann nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, die Tore desselben immer hinter sich zu schließen. Der Bundesgerichtshof hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Interessen der beiden Grundstückseigentümer gegeneinander abgewogen werden müssen. Es bestehe kein genereller Vorrang der Sicherheitsinteressen des belasteten Grundstückseigentümers gegenüber dem Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts (Az.: V ZR 17/20).

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