Übergabe verpachteter Betriebe: Wird alles gut für die Erben?

Seit Mitte 2018 ist die Aufteilung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe massiv gestört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damals entschieden, dass bei der Verteilung der Betriebsflächen das für die Steuerneutralität erforderliche Verpächterwahlrecht nicht mehr zu gewähren ist. Bekommt nicht einer den ganzen Hof, sondern mehrere Kinder nur einzelne Flächen davon, konnte dies vorher ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen. Denn die den Miterben oder Kindern übertragenen Grundstücke wurden anstandslos als eigene, neue Betriebe angesehen, auch wenn die Flächen weiter verpachtet wurden.

Das Urteil des BFH hat zur Folge, dass die übernommenen Grundstücke von den neuen Eigentümern selbst zu bewirtschaften oder, sofern diese bereits über einen eigenen Hof verfügen, in diesen einzugliedern sind. Andernfalls führt die Aufteilung des Betriebs zu dessen Aufgabe und angesichts der teils hohen Grundstückspreise zu erheblichen Steuerzahlungen.

Neuer Ansatz des Bundesrats
Um hier für die Zukunft wieder eine praktikable Lösung zu schaffen, fordert nun der Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eine gesetzliche Regelung zur Steuerneutralität ohne Selbstbewirtschaftung. Demnach soll künftig generell eine Landwirtschaftsfläche, auch wenn sie die Mindestgröße eines Betriebs von 3.000 Quadratmetern unterschreitet, zunächst immer als steuerverhaftetes Betriebsvermögen gelten, wenn sie im Zuge der Realteilung eines Hofs einzelnen Beteiligten zugeteilt wird.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft oder GbR können jederzeit erklären, dass sie die Fläche ins Privatvermögen überführen. Dann ist das allerdings eine steuerpflichtige Entnahme. „Kommt das Gesetz, führt die Aufteilung aber nicht mehr zwangsweise zu Steuerzahlungen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub.

Der Plan des Bundesrats sieht auch eine Heilung von Betriebszerschlagungen aus der Vergangenheit vor. Hier soll ein unwiderrufliches Wahlrecht geschaffen werden. Es soll es erlauben, auch ohne Selbstbewirtschaftung, also rein durch Verpachtung, mit den zugeteilten Einzelflächen einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen zu können. Dieses Wahlrecht schützt davor, dass das Finanzamt Realteilungen in der Vergangenheit nachversteuern kann, sofern sie steuerlich noch nicht verjährt sind. „Nach wie vor ist das ein heiß diskutiertes Thema, über das wir Sie auf dem Laufenden halten“, sagt Ecovis-Steuerberater Ganz.

Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub

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