Die pauschale Ablehnung neuer Finanzierungsinstrumente für die ÖPNV-Finanzierung sei unplausibel, wenn man die Umsetzung von Klimaschutzzielen im Verkehrssektor ernsthaft betreiben wolle. Die Sitzungsvorlage empfehle, dass anstelle der vom Landesverkehrsministerium vorgesehenen „Gipfelerklärung“ eine Erklärung der einzelnen Akteure erarbeitet werden solle, wie sie jeweils ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Mobilität in der Region erbringen wollen.
Diesen Punkt greift VCD Landesvorsitzender Matthias Lieb auf und empfiehlt, “Der VRS solle einen Klimamobilitätsplan analog § 7f1 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg aufstellen. Dieser Plan kann dann in der eigenen Zuständigkeit umgesetzt werden.”
Damit könne der Verband Region Stuttgart das bestehende Klimaschutzdefizit des Regionalverkehrsplans beheben. “Denn bei der Aufstellung des Regionalverkehrsplans hat der VRS explizit auf die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen verzichtet” so Lieb.
Gemäß § 11 Absatz 3 KSG BW hätten die Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Darunter falle nach Ansicht des VCDs eindeutig auch der Verband Region Stuttgart.
“Sofern der VRS nicht beabsichtigt, einen Klimamobilitätsplan aufzustellen, stellt sich die Frage, wann der Verband Region Stuttgart den Regionalverkehrsplan überarbeiten wird, um den Zweck und die Ziele des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg, welches das Klimaschutzgesetz des Bundes und die Pariser Klimaziele konkretisiert, zu berücksichtigen” zieht Lieb als Fazit.
Auszüge aus dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg:
7f Klimamobilitätspläne
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen, welche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen. Die Aufstellung der Klimamobilitätspläne kann aufgabenträgerübergreifend erfolgen, auch unter Beteiligung weiterer öffentlicher Aufgabenträger. Sollen die Klimamobilitätspläne Maßnahmen enthalten, für deren Umsetzung weitere öffentliche Aufgabenträger zuständig sind, sind die Klimamobilitätspläne im Einvernehmen mit diesen aufzustellen.
(2) Die Regierungspräsidien sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Sie unterstützen die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten.
(3) Die Klimamobilitätspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit und die Wirtschaft sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Die Klimamobilitätspläne sind der Öffentlichkeit für die Dauer von mindestens einem Monat zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die öffentlichen Aufgabenträger setzen die in den Klimamobilitätsplänen vorgesehenen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit um.
(5) Sofern der jeweilige Klimamobilitätsplan die besonderen Anforderungen an einen Klimamobilitätsplan gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfüllt, kann für die darin enthaltenen Vorhaben die Gewährung des erhöhten Fördersatzes zulässig sein.
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