Verlängerter Versicherungsschutz
Drei Erweiterungen, die bereits im März dieses Jahres eingeführt wurden, werden bis zum 31.12.2021 verlängert:
Wird ein Arzt unter Quarantäne gestellt und muss daher einen Vertreter einsetzen, ist der Vertreter über den Praxisinhaber versichert. Umgekehrt besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Arzt einen anderen Arzt in dessen Praxis vertritt. Auch unterstützende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerhalb der Praxis wie medizinische Beratungen per Telefon/ Videochat oder die Entnahme von Proben sind mitversichert. Dies gilt auch für Ärzte, die sich in Aus- und Weiterbildung befinden.
Weitere Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung
Mitversichert gilt ebenso die ärztliche Tätigkeit bei der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in Impfzentren. Dies gilt auch für Rentner und Ärzte, welche lediglich das geringfügige außerdienstliche Risiko versichert haben. Auch Medizinstudenten, die unterstützend bei Impfungen und Testungen tätig werden, haben Versicherungsschutz über ihre Berufshaftpflichtversicherung.
Wird die Praxis vorübergehend durch ein Zelt oder einen Container zur Behandlung von Corona-Patienten erweitert, so sind eventuelle Schäden im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs prämienneutral über die „Mietsachschadendeckung“ mitversichert.
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