Der Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin minderte die Miete um zehn Prozent, als eine 40 Meter entfernte Baulücke bebaut wurde. Die Vermieterin akzeptierte das nicht und klagte die nicht bezahlte Miete ein. Nachdem das Landgericht Berlin die Mietminderung wegen des mit dem Neubau verbundenen Lärms und Staubs als berechtigt angesehen hatte, kam der Fall zum BGH, der das Urteil aufhob.
Laut der Entscheidung durfte der Mieter die Miete nur reduzieren, wenn die Vermieterin vom Nachbarn verlangen konnte, den Lärm zu mindern. Ein solcher rechtlich durchsetzbarer Anspruch komme aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Baulärm das übliche Maß überschreitet und dadurch das Wohnen in den umliegenden Gebäuden wesentlich beeinträchtigt wird. Der BGH verwies daher den Fall an das Landgericht Berlin zurück, das nun die relevanten Fakten recherchieren und neu entscheiden muss.
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