Verkehrsordnungswidrigkeit: Keine Winterreifen?

Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte “Winterreifenverordnung” beruft, der sollte sich zumindest mit den Inhalten auskennen, um sich ein Bußgeld, Punkte in der Verkehrssünderdatei und Haftpflichtversicherungsausschlüsse bei seiner Kfz-Halterhaftpflichtversicherung zu ersparen. 

Als Rechtsanwalt in Aichach möchte, ich euch hierzu Informieren damit ihr keine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht.

Kein gesetzlich verbindlicher Zeitraum, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen. 

Auch wenn der oben genannte Zeitraum durchaus Sinn macht, gibt der Gesetzgeber keinen festen Zeitraum für die Winterreifen Pflicht vor. Vielmehr richtet sich diese nach den Straßenverhältnissen. Nichtsdestotrotz wissen die Rechtsanwälte Aichach auch, das es in Deutschland z.B. im Mai auch schon geschneit hat. Der Gesetzgeber spricht von „winterlichen Straßenverhältnissen“ und konkretisiert dies wie folgt:

“Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reif glätte, darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992.

Über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M +S-Reifen). “Für Lkw und Busse ist die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben:

„Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S- Reifen angebracht sind.“Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifen Pflicht ausgenommen:

“Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.” Denn auch wenn diese Fahrzeuge üblicherweise nicht mit als Winterreife n oder M+S gekennzeichneten Reifen ausgestattet sind, genügen diese Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils und des Reifenaufbaus den Anforderungen der Nutzung bei winterlichen Verhältnissen. Dies gilt allerdings nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.

„Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“Marc Sturm, Ihr Rechtsanwalt in Aichach bewahrt euch vor 1 Punkt in Flensburg und mindestens 60 Euro Bußgeld.

Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach – Verkehrsordnungswidrigkeit

Bei der Verkehrsordnungswidrigkeit ist der Fahrer und nicht der Halter verantwortlich. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregisterrechnen. Kommt noch eine Verkehrs-Behinderung infolge falscher Bereifung bei oben genannten Straßenverhältnissen hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro plus 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wichtig: Ob ein Verstoß vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es genügt z.B. nicht, dass es Dezember ist und -15 Grad herrschen oder Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt. Bei diesen Grenzfällen sollten Sie auf jeden Fall die Straßenverhältnisse, genauestens mit Bildern, Wetterberichten, Zeugen etc. dokumentieren, denn in Zweifelsfällen ist das Verfahren einzustellen. 

Haben Sie Interesse an den Bußgeldkatalog Österreich oder Italien, dann lesen Sie unbedingt unseren Artikel “”Hier finden Sie den Bußgeldkatalog Österreich und Italien. 

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